SGB V 226 gungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maß- gabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet, 1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnah- men der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnis- qualität zu verbessern und 2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Be- schwerdemanagements gehört. (3) 1 Meldungen und Daten aus einrichtungsin- ternen und einrichtungsübergreifenden Risiko- management- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Melden- den verwendet werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstra- fe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent- haltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aus- sichtlos oder wesentlich erschwert wäre. § 135b  Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der ver- tragsärztlichen Versorgung durchzuführen. 2 Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungs- maßnahmen sind von den Kassenärztlichen Verei- nigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröf- fentlichen. (2) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärzt- lichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zuläs- sig. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der ver- tragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Ab- satz 3 zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen. (4) 1 Zur Förderung der Qualität der vertragsärztli- chen Versorgung können die Kassenärztlichen Ver- einigungen mit einzelnen Krankenkassen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbän- den der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen schlie- ßen, in denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und elektronisch dokumentierte beson- dere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. 2 In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärz- ten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen ausgegli- chen werden. § 135c  Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (1) 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft för- dert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2 Sie hat in ihren Be- ratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einverneh- men mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinba- rungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Mess- größen hierfür abstellen. 3 Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern. (2) 1 Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Er- klärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Kran- kenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. 2 Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat