SGB V 235 AH belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforder- lichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechen- de Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf. 3 Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. 4 Nach Abschluss der Erprobung erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Me- thode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzu- ziehung der durch die Erprobung gewonnenen Er- kenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kri- terien nach Satz 1 entspricht. 5 Ist eine Richtlinie zur Erprobung nicht zustande gekommen, weil es an einer nach § 137e Absatz 6 erforderlichen Vereinba- rung fehlt, gilt Satz 4 entsprechend. 6 Die Beschluss- fassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragsein- gang erfolgen. 7 Das sich anschließende Methoden- bewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist. (2) 1 Wird eine Beanstandung des Bundesministe- riums für Gesundheit nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium die Richtlinie erlas- sen. 2 Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 darf die ausgeschlos- sene Methode im Rahmen einer Krankenhausbe- handlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung klinischer Studi- en bleibt von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 4 unberührt. (3) 1 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bis- her keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer er- forderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. 2 Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ge- stellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewer- tung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist. § 137d  Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation (1) 1 Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzen- verband Bund der Krankenkassen auf der Grund- lage der Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtun- gen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qua- litätssicherung nach §  135a Abs. 2 Nr. 1. 2 Die Kosten der Auswertung von Maßnahmen der ein- richtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen. 3 Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre Reha- bilitationseinrichtungen richten sich nach § 37 des Neunten Buches. (2) 1 Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit de- nen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und für Ein- richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §  111a besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrneh- mung der Interessen der stationären Vorsorgeein- richtungen und der Einrichtungen des Müttergene- sungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisatio- nen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. 2 Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches zu berücksichtigen und in ihren Grundzü- gen zu übernehmen. 3 Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.