SGB V 237 AH erforderlichen Daten zu dokumentieren und der beauftragten Institution zur Verfügung zu stellen. 3 Sofern hierfür personenbezogene Daten der Ver- sicherten benötigt werden, ist vorher deren Einwil- ligung einzuholen. 4 Für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung der Erpro- bung erhalten die an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer von der beauftragten Institution eine angemessene Aufwandsentschädigung. (6) 1 Beruht die technische Anwendung der Me- thode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizin- produkts, darf der Gemeinsame Bundesausschuss einen Beschluss zur Erprobung nach Absatz 1 nur dann fassen, wenn sich die Hersteller dieses Me- dizinprodukts oder Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter der Methode ein wirtschaftli- ches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkasse haben, zuvor gegenüber dem Ge- meinsamen Bundesausschuss bereit erklären, die nach Absatz 5 entstehenden Kosten der wissen- schaftlichen Begleitung und Auswertung in ange- messenem Umfang zu übernehmen. 2 Die Hersteller oder sonstigen Unternehmen vereinbaren mit der beauftragten Institution nach Absatz 5 das Nähere zur Übernahme der Kosten. (7) 1 Unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die techni- sche Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als An- bieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Kran- kenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundes- ausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1 beschließt. 2 Der Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet sowie eine Verpflichtungserklä- rung nach Absatz 6 abzugeben. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf der Grundla- ge der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegten Unterlagen. 4 Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c. (8) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von Medizinprodukten und sonstige Un- ternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu den Voraussetzungen der Erbringung einer Untersu- chungs- oder Behandlungsmethode zulasten der Krankenkassen. 2 Das Nähere einschließlich der Erstattung der für diese Beratung entstandenen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln. § 137f  Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die struk- turierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Quali- tät der medizinischen Versorgung chronisch Kran- ker verbessern. 2 Bei der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden Krite- rien zu berücksichtigen: 1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versi- cherten, 2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, 3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, 4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, 5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten und 6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. 3 Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsa- me Bundesausschuss weitere in § 321 Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils entspre- chende Richtlinien nach Absatz 2. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. 2 Zu regeln sind insbesondere An- forderungen an die 1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berück- sichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors,