KHG 22 1 und 2 gedeckt. 6 Auf der Grundlage der Auswer- tung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor. § 15  Beteiligung an Schließungskosten 1 Die Vertragsparteien nach § 18 können verein­ baren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schlie- ßung eines Krankenhauses beteiligen. 2 Die Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. 3 Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. 4 Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind. 3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze § 16  Verordnung zur Regelung der Pflegesätze 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates Vorschriften zu erlassen über 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser, 2. die Abgrenzung der allgemeinen stationä- ren und teilstationären Leistungen des Kran- kenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch), den ambulan- ten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetz- buch, den Wahlleistungen und den belegärzt- lichen Leistungen, 3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen ver- gleichbare Abgaben) der zur gesonderten ­ Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärz- te an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte ­ pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind, 4. die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergü- tung für vor- und nachstationäre Behandlung (§  115a des Fünften Buches Sozialgesetz- buch), für ambulante Leistungen ein­ schließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichti- gung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze, 5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 ­ bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähi- gen Kosten, 6. das Verfahren nach § 18, 7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser, 8. ein Klagerecht des Verbandes der ­ privaten Krankenversicherung gegenüber unange­ messen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; ­ dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregie- rungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können. § 17  Grundsätze für die Pflegesatzregelung (1) 1 Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Be- nutzer des Krankenhauses einheitlich zu berech- nen. 2 Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. 3 Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grund- satz der ­ Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltge- setzes zu beachten. 4 Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. 5 Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Kranken­ haus liegt und mit diesem orga- nisatorisch ­ verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entspre- chende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundes­ pflegesatzverordnung zu leisten ­wären. 6 Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.