SGB V 239 AH und in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllen. 2 Dabei kann es wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. 3 Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingun- gen versehen werden. 4 Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. 5 Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. 6 Die Zu- lassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und Verordnungsregelungen. 7 Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren zu erheben. 8 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. 9 Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungs- ausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 10 Soweit dem Bundesversi- cherungsamt im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. 11 Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim- mung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. 12 In der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die tat- sächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter Kostensät- ze zu berechnen sind. 13 Klagen gegen die Gebüh- renbescheide des Bundesversicherungsamts haben keine aufschiebende Wirkung. (2) 1 Die Programme und die zu ihrer Durchfüh- rung geschlossenen Verträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 137f und der in der Rechtsver- ordnung nach § 266 Absatz 7 genannten Anforde- rungen anzupassen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsa- men Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 ge- nannten Anforderungen bereits beantragt ist. 3 Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unver- züglich zu unterrichten. (3) 1 Die Zulassung eines Programms ist mit Wir- kung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnis- se aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. 2 Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewer- tungszeitraums aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anfor- derungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f durchgeführt wur- de. 3 Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalender- jahres aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht fristgerecht vorgelegt worden ist. § 137h  Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (1) 1 Wird hinsichtlich einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, deren technische An- wendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medi- zinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Kran- kenhausentgeltgesetzes gestellt, hat das anfragen- de Krankenhaus dem Gemeinsamen Bundesaus- schuss zugleich Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dieser Metho- de sowie zu der Anwendung des Medizinprodukts zu übermitteln. 2 Eine Anfrage nach Satz 1 und die Übermittlung der Unterlagen erfolgt im Benehmen mit dem Hersteller derjenigen Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse, die in dem Krankenhaus bei der Methode zur Anwendung kommen sollen. 3 Weist die Methode ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept auf, gibt der Gemeinsame Bundesaus- schuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Informationen im Wege einer öffentlichen Be- kanntmachung im Internet allen Krankenhäusern, die eine Erbringung der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vorsehen, sowie den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern in der Regel einen Monat Gelegenheit, weitere Informationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu übermitteln. 4 Der Ge- meinsame Bundesausschuss nimmt auf Grundlage