SGB V 243 AH schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Für die Aufwen- dungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend. (3a) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus erarbeitet spätestens bis zum 31. Januar 2019 ein Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von pflegesen- sitiven Bereichen und zugehörigen Pflegeper- sonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. 2 Soweit für die Herstellung der Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Kran- kenhäuser und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest. 3 Die für die Festlegung der Pflegeper- sonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermit- teln. 4 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. 5 Die Pauschalen sollen in Abhän- gigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. 6 Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. 7 Das Institut bereitet diese Daten in einer Form auf, die eine stations- und schicht- bezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differen- zierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pfle- gepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. (4) 1 Für die Jahre ab 2019 haben die Kranken- häuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprü- fers, einer Wirtschafts­ prüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungs- gesellschaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die Kranken­ hausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegeper- sonaluntergrenzen nach Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. 2 Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die nähere Ausge- staltung der Nachweise. 3 Die Krankenhäuser über- mitteln den Nachweis zum 30. Juni jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. 4 Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5 Kommt eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Nachweise nach Satz 2 unter Einschluss der gemäß Absatz 1 Satz 8 vorzusehenden Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungseffekten nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 6 Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Ver- tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgelt- gesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonalunter- grenzen nach § 6 der Pflegepersonaluntergren- zen-Verordnung oder nach den Vorgaben einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 nicht eingehalten worden sind. 7 Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals, aufgeschlüs- selt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. 8 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und den jeweils zuständigen Landesbehörden einmal je Quartal eine Zusam- menstellung der Angaben nach Satz 6. (4a) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des