SGB V 245 AH § 137j  Pflegepersonalquotienten, Verordnunsermächtigung (1) 1 Zur Verbesserung der Pflegepersonalaus- stattung der Krankenhäuser und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegeper- sonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversor- gung auf bettenführenden Stationen zu dem Pfle- geaufwand eines Krankenhauses beschreibt. 2 Der Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines Krankenhauses zu ermitteln. 3 Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwi- schen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft veröffentlicht ist. 4 Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem In- stitut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bet- tenführenden Stationen. 5 Für die Ermittlung des Pflegeaufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020 einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes tagesbezogen die durchschnittlichen pfle- gerischen Leistungen abbildbar sind. 6 Das Institut aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite. 7 Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das Institut auf der Grund- lage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten für jeden Standort eines Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen. 8 Das Institut übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten der einzelnen Kran- kenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministeri- um für Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgeltgesetzes. 9 Die Vertragsparteien nach § 9 des Krankenhausent- geltgesetzes leiten die Zusammenstellung an die betroffenen Vertragsparteien nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes und an die jeweils zustän- digen Landesbehörden weiter. (2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der Kran- kenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerleg- bar vermutet wird, dass eine nicht patientengefähr- dende pflegerische Versorgung noch gewährleistet ist. 2 Für den Fall, dass der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die Vertrags- partner nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere Ausgestaltung der Sanktio- nen nach Absatz 2a. 3 Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 4 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere 1.  zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten eines Krankenhau- ses nicht unterschritten werden darf und 2.  zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquoti- enten der Krankenhäuser. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spä- testens nach Ablauf von drei Jahren die Notwen- digkeit einer Anpassung der Untergrenze. 6 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die nach Satz 2 von den Vertrags- partnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset- zes vereinbarten Sanktionen vorübergehend aus- gesetzt werden. (2a) 1 Unterschreitet der Pflegepersonalquotient ei- nes Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes entsprechend der Ver-