SGB V 246 einbarung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das Budgetjahr 2020 Sanktionen in Form von Vergü- tungsabschlägen oder einer Verringerung der Fall- zahl zu vereinbaren. 2 Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten auszugleichen. 3 Vergü- tungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Unterschreitung steht. 4 Die in Satz 1 genann- ten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5 In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden. (3) 1 Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Insti- tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauf- tragt. 2 Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zu- schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. § 139a  Institut für Qualität und Wirtschaft­ lichkeit im Gesundheitswesen (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfä- higes, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. 2 Hierzu kann eine Stiftung des pri- vaten Rechts errichtet werden. (2) 1 Die Bestellung der Institutsleitung hat im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- heit zu erfolgen. 2 Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen inner- halb des Stiftungsvorstands, in den das Bundesmi- nisterium für Gesundheit einen Vertreter entsendet. (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversi- cherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: 1. Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten, 2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversi- cherung erbrachten Leistungen unter Berück- sichtigung alters-, geschlechts- und lebensla- gen-spezifischer Besonderheiten, 3. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten, 4. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Ma- nagement-Programmen, 5. Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln, 6. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bür- ger verständlichen allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheits- versorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologi- scher Bedeutung, 7. Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin. (4) 1 Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenz- basierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen international aner- kannten Standards, insbesondere der Gesundheit- sökonomie erfolgt. 2 Es hat in regelmäßigen Ab- ständen über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entschei- dungsfindung öffentlich zu berichten. (5) 1 Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und gesund- heitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahr- nehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Orga- nisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Die Stellungnahmen sind in die Entschei- dung einzubeziehen.