KHG 23 AA Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische An lagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. 3 Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen verein barten Vergütung finanziert. 4 Die Pflegesatzfähig- keit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhaus- plan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt. (5) 1 Bei Krankenhäusern, die nach diesem Ge- setz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Kran- kenhausträger dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser zu ent- richten sind. 2 Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie kei- nen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflege sätze fordern. 3 Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Inves- titionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. 4 Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ver- einbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeben- den Pflegesätze. 5 Werden die Krankenhausleistun- gen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleich- barer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1. § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten (1) 1 Die Kosten der in § 2 Nummer 1a genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise ver- bundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungs- vergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finan- zieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und (1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen ver güteten voll- oder teilstationären Krankenhausleis- tungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psych- iatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d. (2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauf- trag zu erfüllen. (2a) (weggefallen) (3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen 1. Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, 2. Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhaus- betrieb hinausgehen. (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei denen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen 1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, 2. Kosten der Grundstücke, des Grundstücks erwerbs, der Grundstückserschließung so wie ihrer Finanzierung, 3. Anlauf- und Umstellungskosten, 4. Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeich- neten Einrichtungen, 5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förde- rung gewährt wird; dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geför- derten Teils. (4a) (weggefallen) (4b) 1 Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. 2 Dazu gehören auch Instand haltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen