KHG 23 AA Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische An­ lagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. 3 Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen verein­ barten Vergütung finanziert. 4 Die Pflegesatzfähig- keit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhaus- plan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt. (5) 1 Bei Krankenhäusern, die nach diesem Ge- setz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Kran- kenhausträger dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser zu ent- richten sind. 2 Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie kei- nen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflege­ sätze fordern. 3 Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Inves- titionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. 4 Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ver- einbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeben- den Pflegesätze. 5 Werden die Krankenhausleistun- gen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleich- barer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1. § 17a  Finanzierung von Ausbildungskosten (1) 1 Die Kosten der in § 2 Nummer 1a genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise ver- bundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungs- vergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finan- zieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und (1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen ver­ güteten voll- oder teilstationären Krankenhausleis- tungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psych- iatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d. (2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauf- trag zu erfüllen. (2a) (weggefallen) (3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen 1. Kosten für Leistungen, die nicht der ­ stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, 2. Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhaus- betrieb hinausgehen. (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei denen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen 1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, 2. Kosten der Grundstücke, des Grundstücks­ erwerbs, der Grundstückserschließung so­ wie ihrer Finanzierung, 3. Anlauf- und Umstellungskosten, 4. Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeich- neten Einrichtungen, 5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förde- rung gewährt wird; dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geför- derten Teils. (4a) (weggefallen) (4b) 1 Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. 2 Dazu gehören auch Instand­ haltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen