SGB V 250 natlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisen- den Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. (2) 1 Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bun- des. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicher- ten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versi- cherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. (3)  1 Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich 1.  in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovations- fonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und 2.  ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirt- schaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Struktur- fonds zugeführt. 4 Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Ge- sundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzuführen. 5 Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 2 entfallende Anteil an den Mitteln für den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes wird nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerech- net. 6 Solange der Anteil noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt einen vorläufigen Betrag festsetzen. 7 Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirt- schaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundes- versicherungsamt. § 271  Gesundheitsfonds (…) (2) 1 Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. 2 Aus der Liquidi- tätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahme- ausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Ein- kommensausgleichs nach § 270a zu decken. 3 Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf ei- nes Geschäftsjahres mindestens 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Aus- gaben des Gesundheitsfonds betragen. 4 Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Ge- sundheitsfonds nicht überschreiten. 5 Überschrei- tet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnah- men aus der Liquiditätsreserve für die Folgejah- re, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitragspflichti- gen Einnahmen in die Einnahmen des Gesund- heitsfonds zu überführen. 6 Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaft- lichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, werden nach § 92a Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. 7 Zur Finanzie- rung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, jeweils abzüg- lich des anteiligen Betrags der landwirtschaftli- chen Krankenkassen gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe