SGB V 251 AH der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes abgerufen werden. (…) § 275  Begutachtung und Beratung (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich be- stimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Um- fang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, 2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistun- gen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Bu- ches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, 3. bei Arbeitsunfähigkeit a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnah- men der Leistungsträger für die Wieder- herstellung der Arbeitsfähigkeit, oder b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizini- schen Dienstes der Krankenversicherung (Medizi- nischer Dienst) einzuholen. (1a) 1 Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Ab- satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fäl- len anzunehmen, in denen a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähig- keit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. 2 Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. 3 Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnah- me des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. 4 Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. (1b) 1 Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertrags- ärzten, die nach § 106a Absatz 1 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. 2 Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere. (1c) 1 Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durch- zuführen. 2 Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Me- dizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. 3 Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Ab- rechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. 4 Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Kranken- hauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Da- tenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. (2) Die Krankenkassen haben durch den Medizi- nischen Dienst prüfen zu lassen 1. die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stich- proben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfun- gen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung), 2. (weggefallen) 3. bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),