SGB V 252 4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Kran- kenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1), 5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizini- schen Gründen ausnahmsweise unaufschieb- bar ist (§ 27 Abs. 2). (3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fäl- len durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen 1. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfs- mittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungs- stellen zusammenzuarbeiten, 2. bei Dialysebehandlung, welche Form der am- bulanten Dialysebehandlung unter Berücksich- tigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaft- lich ist, 3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelver- sorgungen, 4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfeh- lern ein Schaden entstanden ist (§ 66). (3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unter- lagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiat- rie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten. (4) 1 Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdiens- te zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine me- dizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Kran- kenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüs- se. 2 Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt. (4a) 1 Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Me- dizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärzt- lich untersuchen und arztliche Gutachten fertigen. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. 3 § 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und das Bundesministerium des Innern vereinbaren unter Beteiligung der Me- dizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereit- schaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. 5 Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbe- hörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizi- nischen Dienstes gefährdet wäre. (5) 1 Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. 2 Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen. § 275a  Durchführung und Umfang von Qualitäts­ kontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst (1) 1 Der Medizinische Dienst führt nach Maßga- be der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitäts- anforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. 2 Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. 3 Die Kont- rollen sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden. (2) 1 Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. 2 Der Auftrag muss in einem angemesse-