SGB V 255 AH nen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. 4 Die elektroni- sche Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 5 Versicherte bis zur Voll- endung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Ge- sundheitskarte ohne Lichtbild. 6 Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. § 291a  Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur (…) (7a) 1 Die bei den Krankenhäusern entstehenden In- vestitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag). 2 Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespfle- gesatzverordnung ein. 3 Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags nach Satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemein- sam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. 4 Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesmi- nisterium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die Vertragspar- teien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 5 Die Klage gegen die Festsetzung der Schiedsstelle hat keine aufschie- bende Wirkung. 6 Für die Finanzierung der Inves- titions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2, die bei Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambu- lanzen in Krankenhäusern, die Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung. § 291d  Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung (1) 1 ln informationstechnische Systeme, die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personen- bezogenen Patien­ tendaten eingesetzt werden in 1. der vertragsärztlichen Versorgung, 2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und 3. Krankenhäusern, sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertra­ gung von Patientendaten bei ei- nem Systemwechsel zu integrieren. 2 Die Integrati- on der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre, nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4 in das Interoperabilitätsverzeich- nis nach § 291e aufgenommen worden sind, erfolgt sein. 3 Informationstechnische Systeme, in die nach Satz 1 Schnittstellen in­ tegriert worden sind, bedür- fen der jeweiligen Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen. (…) (4) 1 Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft die Deut- sche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maß- geblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen. 2 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines informationstechnischen Systems, dass das System die Festlegungen nach Satz 1 erfüllt. 3 Sie veröffentlicht eine Liste mit den bestä- tigten informationstechnischen Systemen. (…) § 293  Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (…) (6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft