SGB V 255 AH nen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. 4 Die elektroni- sche Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 5 Versicherte bis zur Voll- endung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Ge- sundheitskarte ohne Lichtbild. 6 Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. § 291a Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur (…) (7a) 1 Die bei den Krankenhäusern entstehenden In- vestitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag). 2 Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespfle- gesatzverordnung ein. 3 Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags nach Satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemein- sam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. 4 Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesmi- nisterium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die Vertragspar- teien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 5 Die Klage gegen die Festsetzung der Schiedsstelle hat keine aufschie- bende Wirkung. 6 Für die Finanzierung der Inves- titions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2, die bei Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambu- lanzen in Krankenhäusern, die Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung. § 291d Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung (1) 1 ln informationstechnische Systeme, die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personen- bezogenen Patien tendaten eingesetzt werden in 1. der vertragsärztlichen Versorgung, 2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und 3. Krankenhäusern, sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertra gung von Patientendaten bei ei- nem Systemwechsel zu integrieren. 2 Die Integrati- on der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre, nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4 in das Interoperabilitätsverzeich- nis nach § 291e aufgenommen worden sind, erfolgt sein. 3 Informationstechnische Systeme, in die nach Satz 1 Schnittstellen in tegriert worden sind, bedür- fen der jeweiligen Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen. (…) (4) 1 Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft die Deut- sche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maß- geblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen. 2 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines informationstechnischen Systems, dass das System die Festlegungen nach Satz 1 erfüllt. 3 Sie veröffentlicht eine Liste mit den bestä- tigten informationstechnischen Systemen. (…) § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (…) (6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft