SGB V 256 führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zuge- lassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. 2 Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Aufgabe nach Satz 1 be- auftragen. 3 In diesem Fall sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zu­ schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren. 4 Die zugelas­ senen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erfor­ derlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 5 Das Verzeich- nis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinba- renden Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. 6 Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kenn- zeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenüber- mittlungen an die Datenstelle nach § 21 Ab­ satz 1 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Be­ schlüsse zur Qualitätssiche- rung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 7 Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit An- forderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitäts- sicherung. 8 Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Quali- tätssicherung erforderlich ist. 9 Das Bundeskar- tellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder ma­ schinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GWB. 10 Die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30.6.2017 das Nähere zu dem Ver­ zeichnis nach Satz 1, insbesondere 1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, 2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraus- setzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen, 3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Ak- tualisierung und das Verfahren der kontinuier- lichen Fortschreibung, 4. die sächlichen und personellen Vorausset- zungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen ·an die Verwendung der Kennzeichen und 5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die Aktualisierungen des Ver- zeichnisses entstehen. 11 § 2a Absatz 2 KHG gilt entsprechend für die Auf- tragserteilung nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10. (7) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ih- ren Ambulanzen tätigen Ärzte. 2 Sie können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen; für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu den in § 35 SGB I genannten Stellen gehört, gilt § 35 SGB I entsprechend. 3 Das Verzeichnis ent- hält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben: 1. Arztnummer (unverschlüsselt), 2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8, 3. Datum des Staatsexamens, 4. Datum der Approbation, 5. Datum der Promotion, 6. Datum der Facharztanerkennung und Fach- gebiet, 7. Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäf- tigt ist, 8. Datum des Beginns der Tatigkeit des Arztes im Krankenhaus und 9. Datum des Endes der Tatigkeit des Arztes im Krankenhaus. 4 Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. 5 Die zugelassenen Kranken- häuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis füh- renden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erfor- derlichen Daten sowie Veränderungen dieser Da- ten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 6 Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. 7 Wird das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus mit der Führung des Verzeichnisses be-