SGB V 256 führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zuge- lassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. 2 Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Aufgabe nach Satz 1 be- auftragen. 3 In diesem Fall sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zu schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren. 4 Die zugelas senen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erfor derlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 5 Das Verzeich- nis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinba- renden Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. 6 Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kenn- zeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenüber- mittlungen an die Datenstelle nach § 21 Ab satz 1 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Be schlüsse zur Qualitätssiche- rung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 7 Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit An- forderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitäts- sicherung. 8 Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Quali- tätssicherung erforderlich ist. 9 Das Bundeskar- tellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder ma schinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GWB. 10 Die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30.6.2017 das Nähere zu dem Ver zeichnis nach Satz 1, insbesondere 1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, 2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraus- setzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen, 3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Ak- tualisierung und das Verfahren der kontinuier- lichen Fortschreibung, 4. die sächlichen und personellen Vorausset- zungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen ·an die Verwendung der Kennzeichen und 5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die Aktualisierungen des Ver- zeichnisses entstehen. 11 § 2a Absatz 2 KHG gilt entsprechend für die Auf- tragserteilung nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10. (7) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ih- ren Ambulanzen tätigen Ärzte. 2 Sie können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen; für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu den in § 35 SGB I genannten Stellen gehört, gilt § 35 SGB I entsprechend. 3 Das Verzeichnis ent- hält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben: 1. Arztnummer (unverschlüsselt), 2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8, 3. Datum des Staatsexamens, 4. Datum der Approbation, 5. Datum der Promotion, 6. Datum der Facharztanerkennung und Fach- gebiet, 7. Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäf- tigt ist, 8. Datum des Beginns der Tatigkeit des Arztes im Krankenhaus und 9. Datum des Endes der Tatigkeit des Arztes im Krankenhaus. 4 Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. 5 Die zugelassenen Kranken- häuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis füh- renden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erfor- derlichen Daten sowie Veränderungen dieser Da- ten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 6 Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. 7 Wird das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus mit der Führung des Verzeichnisses be-