KHG 24 nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten); der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbildungskosten ist in Abzug zu bringen. 2 Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach Satz 3 nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu ­ finanzieren. 3 Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergü- tung sind Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des Pflegebe- rufegesetzes anzurechnen. (2) 1 Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schließen 1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tat- bestände und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3; 2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landes- rechtlichen Vorgaben für die Ausbildung und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer  1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten. 2 Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Ver- einbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 zu beachten. 3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag ei- ner Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die Schieds- stelle nach § 18a Abs. 1. (3) 1 Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinba- ren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden; § 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt ent- sprechend. 2 Sie stellen dabei Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze fest. 3 Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsfüh- rung decken und wird in seiner Entwicklung nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes begrenzt. 4 Die für den Vereinbarungszeitraum zu erwarten- den Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen. 5 Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 4b zu berücksichtigen. 6 Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbe- träge im Rahmen des Ausbildungsbudget. 7 Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Fi- nanzierungsbeträge an die Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine Angleichung der Finanzierungs- beträge im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu berücksichtigen. 8 Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Aus- bau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Lan- desbehörde anzustreben. 9 Die Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden. 10 Soweit eine Ausbildungsstätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzei- ten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können auch langfristig höhere Finanzie- rungsbeträge gezahlt werden; zur Prüfung der Vo- raussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstel- lungszuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgelt- gesetzes entsprechend anzuwenden. 11 Weicht am Ende des Vereinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5 und den verbleibenden Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbil- dungsbudgetab,werdendieMehr-oderMindererlöse vollständig über das Ausbildungsbudget des nächst- möglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 12 Steht bei der Verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszah- lungen auf den Ausgleich zu berücksichtigen. (4) (weggefallen) (4a) Der Krankenhausträger hat den anderen Ver- tragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweise und Begründungen insbesondere über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Aus- bildungsplätze, die Ausbildungskosten und für die Vereinbarung von Zuschlägen nach Absatz 6 vorzu-