SGB V 258 2. in den Abrechnungsunterlagen für die vertrags- ärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, so- weit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Be- handlung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, 3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die vertragsärztliche Versor- gung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes so- wie die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 maschinenlesbar aufzuzeichnen und zu übermitteln. 2 Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der Internationa- len Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumen- tation und Information im Auftrag des Bundesmi- nisteriums für Gesundheit herausgegebenen deut- schen Fassung zu verschlüsseln. 3 Das Bundesmi- nisterium für Gesundheit kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz  2 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen not- wendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu er- gänzen. 4 Von Vertragsärzten durchgeführte Opera- tionen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu ver- schlüsseln. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. 6 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit die- se nicht zu erweiterten Anforderungen an die Ver- schlüsselung erbrachter Leistungen führen. (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106a sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Ver- langen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen. (1b) 1 Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versor- gungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärzt- lichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versor- gungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, psychiatrische Institut- sambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärzt- lichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. 2 Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen Institutsam- bulanzen. 3 Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz  1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. 4 Die Selbstverwal- tungspartner nach § 17b Absatz 2 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personel- len Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychi- atrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfül- len ist. 5 § 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entspre- chend anzuwenden. 6 Für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schieds-