SGB V 259 AH stelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. 7 Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung zustande gekommen ist. (2) 1 Für die Abrechnung der Vergütung übermit- teln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgen- de Daten: 1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7, 2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungs- fällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des über- weisenden Arztes, 3. Art der Inanspruchnahme, 4. Art der Behandlung, 5. Tag und, soweit für die Überprüfung der Zuläs- sigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erfor- derlich, die Uhrzeit der Behandlung, 6. abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei zahn­ ärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, 7. Kosten der Behandlung. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, so- weit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. 4 § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Leis- tungserbringer, die ohne Beteiligung der Kasse- närztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§  140a) oder zur Versor- gung nach §  73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. (3) Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über 1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen, 2. Form und Inhalt der im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke, 3. die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, 4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztli- chen Vereinigungen nach Absatz 2, insbeson- dere auch Form, Frist und Umfang der Wei- terleitung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, 5. Einzelheiten der Datenübermittlung einschließ- lich einer einheitlichen Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 und 297. (4) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kasse- närztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. 2 Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. § 295a  Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen (1) 1 Für die Abrechnung der im Rahmen von Ver- trägen nach § 73b und § 140a erbrachten Leistun- gen sind die an diesen Versorgungsformen teil- nehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungser- bringerseite als verantwortliche Stelle zu übermit- teln, indem diese Angaben entweder an ihn oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weitergegeben werden; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. 2 Voraussetzung ist, dass der Versi- cherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene