SGB V 260 Datenübermittlung informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich eingewil- ligt hat. 3 Der Vertragspartner auf Leistungserbrin- gerseite oder die beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwe- cken verarbeiten und nutzen; sie übermitteln die Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite. (2) 1 Der Vertragspartner auf Leistungserbringer- seite darf eine andere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung in Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt unberührt. (…) (3) 1 Für die Abrechnung von im Notfall erbrach- ten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen per- sonenbezogenen Daten beauftragen, sofern der Versicherte schriftlich in die Datenweitergabe ein- gewilligt hat; § 291a bleibt unberührt. 2 Der Auftrag- nehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwe- cken verarbeiten und nutzen. (…) § 299  Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung (1) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Ab- satz 2 sind befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer für Zwecke der Qualitäts- sicherung nach § 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus- schusses nach § 135b Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b sowie in Vereinbarungen nach §  137d vorgesehen ist. 2 In den Richtlinien, Be- schlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Leistungserbringern zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erfor- derlichkeit darzulegen. 3 Der Gemeinsame Bundes- ausschuss hat bei der Festlegung der Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnah- me der Qualitätssicherung insbesondere diejeni- gen Daten zu bestimmen, die für die Ermittlung der Qualität von Diagnostik oder Behandlung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikatoren, für die Erfassung möglicher Begleiterkrankungen und Komplikati- onen, für die Feststellung der Sterblichkeit sowie für eine geeignete Validierung oder Risikoadjus- tierung bei der Auswertung der Daten medizinisch oder methodisch notwendig sind. 4 Die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber hinaus sicherzustellen, dass 1. in der Regel die Datenerhebung auf eine Stich- probe der betroffenen Patienten begrenzt wird und die versichertenbezogenen Daten pseud- onymisiert werden, 2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer unabhängigen Stelle vorgenommen wird und 3. eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet. 5 Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen 1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betrof- fenen Patienten vorsehen, sofern dies aus ge- wichtigen medizinisch fachlichen oder gewichti- gen methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarun- gen dargelegt werden müssen; erforderlich ist; 2. auch vorsehen, dass von einer Pseudony- misierung der versichertenbezogenen Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qua- litätssicherung die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist und die technische Beschaffenheit des die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine Pseud- onymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen Da- ten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitäts- sicherung nicht hinnehmbaren Qualitätsverlus- ten verbunden wäre; die Gründe sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. 6 Auch Auswahl, Umfang und Verfahren der Stich- probe sind in den Richtlinien und Beschlüssen so-