SGB V 263 AH 6. Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren, 7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Ent- lassung oder der Verlegung, bei externer Ver- legung das Institutionskennzeichen der auf- nehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Neben- diagnosen, 8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwe- cke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen, 9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bun- despflegesatzverordnung berechneten Entgelte. 2 Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. (2) 1 Die Diagnosen nach Absatz  1 Satz  1 Nr.  3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und In- formation im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 2 Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Do- kumentation und Information im Auftrag des Bun- desministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. 3 Das Bundesministeri- um für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftset- zung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüs- sels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumenta- tion und Information beauftragen, den in Satz 1 ge- nannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Ge- währleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. 4 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit die- se nicht zu erweiterten Anforderungen an die Ver- schlüsselung erbrachter Leistungen führen. (2a) 1 Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehen- den Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patien- tin zur Behandlung aufgenommen hat. 2 Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines beste- henden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in ei- nen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. 3 Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen. (3) Das Nähere über Form und Inhalt der er- forderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elekt- ronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Daten- übertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam. (4) 1 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach §  111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet, den Krankenkas- sen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Daten- übertragung oder maschinell verwertbar auf Daten- trägern zu übermitteln: 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten, 2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Kran- kenkasse, 3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiag- nose, die Aufnahmediagnose, die voraussicht- liche Dauer der Behandlung sowie, falls diese