SGB V 264 überschritten wird, auf Verlangen der Kranken- kasse die medizinische Begründung, 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes, 5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Ent- lassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskenn- zeichen der aufnehmenden Institution, 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vor- schläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen, 7. die berechneten Entgelte. 2 Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. 3 Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. 4 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) 1 Die ermächtigten Krankenhausärzte sind ver- pflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen er- forderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. 2 Der Krankenhausträger hat den Kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungs- unterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzule- gen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen entsprechend. § 303  Ergänzende Regelungen (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein- baren, dass 1. der Umfang der zu übermittelnden Abrech- nungsbelege eingeschränkt, 2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzel- nen Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrech- nung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden. (2) 1 Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84, zur Vorbereitung der Prüfungen nach den §§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113, zur Vor- bereitung der Unterrichtung der Versicherten nach § 305 sowie zur Vorbereitung und Umsetzung der Beratung der Vertragsärzte nach § 305a Arbeitsge- meinschaften nach § 219 mit der Speicherung, Ver- arbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Da- ten beauftragen. 2 Die den Arbeitsgemeinschaften übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. 3 Die Iden- tifikation des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4 § 286 gilt entsprechend. (3) 1 Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs.  2 Nr.  1 bis 10, §  295 Abs.  1 und 2, §  300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkas- sen die Daten nachzuerfassen. 2 Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacher- fassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rech- nungskürzung in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. 3 Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3. (4) 1 Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft oder un- vollständig sind, ist eine erneute Übermittlung in korrigierter oder ergänzter Form nur im Falle tech- nischer Übermittlungs- oder formaler Datenfehler zulässig. 2 Eine nachträgliche Änderung oder Er- gänzung von Diagnosedaten insbesondere auch auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106 bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist unzulässig. 3 Das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82 Absatz 1 Satz 1.