KHSFV 267 AI Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2350), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2394) geändert worden ist. Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2229) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes­ ministerium für Gesundheit: Teil 1 Förderung nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 1  Förderungsfähige Vorhaben (1) Ein Vorhaben wird nach § 12 Absatz 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn 1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstatio- nären Versorgungseinrichtungen eines Kran- kenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselb- ständige Betriebsstätte oder eine Fachrich- tung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird, 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, ins- besondere Fachrichtungen mehrerer Kranken- häuser, standortübergreifend konzentriert wer- den, soweit in den beteiligten Kranken­ häusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Vermin- derung von Vorhaltungsaufwand führt, oder 3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstatio- nären Versorgungseinrichtungen eines Kran- kenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fach- richtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrich- tung oder b) eine nicht akutstationäre Versorgungsein- richtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifen- den oder der palliativen Versorgung, in eine Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Kranken­ hausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation. (2) 1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurech- nenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. 2 Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. 3 Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2016 begon- nenen Gesamtvorhabens darstellen, können geför- dert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2016 begonnen werden und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (3) Nicht gefördert werden Vorhaben nach Ab- satz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behand- lungsplätzen oder der Neuaufnahme entspre- chender Fachrichtungen an anderen Krankenhäu- sern besteht. § 2  Förderungsfähige Kosten (1) Nicht förderungsfähig sind die Kosten, die auf andere als die in § 9 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes genannten Fördertatbestände ent- fallen, sowie die vom Land zurückgeforderten Mittel der Investitionsförderung. (2) Gefördert werden können 1. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen des Krankenhauses, 2. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Kosten der Schließung eines Kran- kenhauses oder von Teilen des Kranken- hauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen. (3) 1 Förderungsfähig sind auch die Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Dar- lehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung