KHG 25 AA 2 Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskranken- hausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat über die Verwendung der Mittel Rechenschaft ab- zulegen. 3 Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichs- fonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr ver- einbarte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder der Zahl der Auszubildenden kann ein entspre- chend abweichender Betrag gemeldet werden. 4 Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen, sind entsprechende Beträge zu schätzen. 5 Die Landeskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Ausgleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen Ra- ten jeweils an das ausbildende Krankenhaus. (6) 1 Der Ausbildungszuschlag nach Absatz  5 Satz  1 Nr.  2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträgern in Rechnung gestellt. 2 Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungs- budgets abweicht. 3 Die sich aus dieser Abweichung ergebende Veränderung des Ausbildungszuschlags und damit die entsprechende Höhe des kranken- hausindividuellen, in Rechnung zu stellenden Aus- bildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. 4 Alle Krankenhäuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbil- dungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds abzu- führen; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten. 5 Eine Erlös- abweichung zwischen dem in Rechnung gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag nach Satz  3 und dem abzuführenden Zuschlag verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus. (7) 1 Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. 2 Der Kranken- hausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestä- tigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in legen sowie im Rahmen der Verhandlungen zusätz- liche Auskünfte zu erteilen. (4b) 1 Als Zielwert für die Angleichung der kran- kenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach Abs. 3 Satz 6 ermitteln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die einzelnen Be- rufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die sonstigen Ausbildungskosten und vereinba- ren für das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Berücksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. 2 Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbil- dungsstätten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalku- lation und Vereinbarung von Richtwerten. 3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch eine Rechts- verordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben. 4 Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend. (5) 1 Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbilden- der Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbil- denden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinba- ren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene 1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichs- fonds in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4), 2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Aus- gleichsfonds finanziert wird, 3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung aus- stehender Zahlungen der Krankenhäuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.