KHSFV 268 eines förderungsfähigen Vorhabens aufgenommen hat. 2 Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelte Barwert der Aufwendungen nach Satz 1 ausgezahlt werden, soweit diese in den ersten zehn Jahren nach Abschluss des Darlehens entstehen. 3 Für die Berechnung des Barwerts sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- tik zum Berechnungszeitpunkt zu Grunde zu legen. (4) 1 Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck ent- sprechend verwendet werden. 2 Es sind nur die Ko- sten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ­ entsprechen. § 3  Verwaltungsaufgaben des Bundesversicherungsamts (1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht auf seiner Internetseite die auf die einzelnen Län- der entfallenden Anteile an den Fördermitteln, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand vom 1. Januar 2016 abzüglich des Betrags nach Absatz 2 ergeben. (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 die ihm bis zum 31. Dezember 2020 voraussichtlich entste- henden Aufwendungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aus­gaben an. (3) 1 Das Bundesversicherungsamt teilt dem Bun- desministerium für Gesundheit sowie den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatz- kassen zum Stand 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum Stand 31. Dezember 2016, die Zahl der eingegangenen Anträge nach § 4, die Höhe der beantragten und ausgezahlten Fördermittel so- wie die Höhe der dem Bundes­ versicherungsamt entstandenen Verwaltungsausgaben mit. 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran- kenversicherung an dem Strukturfonds sind die Informationen auch dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen. (4) Das Bundesversicherungsamt kann zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Be- stimmungen zur Durchführung des Förderverfah- rens treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach § 4 Absatz 2 und § 8 in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt werden. § 4  Antragstellung (1) 1 Die Länder können bis zum 31. Juli 2017 ­ Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Aus- zahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds stellen. 2 Wird ein fristgemäß gestellter Antrag nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zurück- genommen oder werden Fördermittel nach § 7 ­ zurückgezahlt, kann das betreffende Land auch nach dem 31. Juli 2017 Fördermittel beantragen, soweit sein Anteil nach § 3 Absatz 1 noch nicht aus- geschöpft ist. (2) 1 Dem Antrag sind die nachfolgenden ­Unterlagen beizufügen: 1. die Beschreibung des Vorhabens, aus der sich der Träger, der voraussichtliche Beginn und das voraussichtliche Ende des Vorhabens so- wie die voraussichtliche Höhe des Investitions- volumens ergeben, 2. die Erklärung, aus der sich die voraussichtliche Höhe der förderungsfähigen Kosten, der Finan- zierungsanteil des Landes und gegebenenfalls die Finanzierungsbeiträge Dritter ergeben, 3. die Erklärung zur Verpflichtung, die Vorausset- zungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein­ zuhalten, 4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Be­stätigung, dass a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe si- chergestellt wird und b) der betroffene Krankenhausträger ge- genüber dem antragstellenden Land auf Grund der Schließung nicht zur Rückzah- lung von Mitteln für die Investitionsfinan- zierung verpflichtet ist, 5.  bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung