KHSFV 272 (2) 1 Als Beginn der Umsetzung eines zu för- dernden Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleis- tungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaß- nahmen gelten Planungen und Baugrunduntersu- chungen nicht als Beginn des Vorhabens. 2 Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2019 begonnenen Vorhabens dar- stellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2019 begonnen werden und die Vo- raussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (3) Nicht gefördert werden können Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Be- handlungsplätzen oder der Neuaufnahme entspre- chender Fachrichtungen an anderen Krankenhäu- sern besteht. § 12 a Förderungsfähige Kosten (1) Gefördert werden können 1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit a) 4.500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten, b) 6.000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten, c) 8.500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten, d) 12.000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten, höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, bei vollständiger Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhaus- standorts die Kosten der Schließung, 2.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 die Kosten für die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Kran- kenhauses sowie die Kosten für die erforder- lichen Baumaßnahmen, 3.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchsta- be a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorhabens, auch die Kosten für die erfor- derlichen Baumaßnahmen, 4.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Er- weiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen sowie die Kosten für die erforderlichen baulichen Maß- nahmen; für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent der beantragten Fördermittel ver- wendet werden, 5.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die Kosten für die erforderlichen Baumaßnah- men und die Kosten für die erstmalige Ausstat- tung der Ausbildungsstätten. (2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß- gabe, dass auch die Kosten für die Aufrechter- haltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Ver- trägen handelt. (3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 13  Verwaltungsaufgaben des Bundesversicherungsamts (1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 12a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach Absatz 2 ergeben, sowie den Betrag, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Ver- fügung steht. (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2019 die ihm bis zum 31. Dezember 2024 voraussichtlich entste- henden Aufwendungen nach § 12a Absatz 3 Satz 7 und 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 14 Satz 5 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Ausgaben an. (3) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. März