KHSFV 274 Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzu- passen, 9.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b die Bestätigung, dass die vor- handenen Dienste der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen nach § 291a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, 10 .  die Berechnung des Barwerts nach § 12 Ab- satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 einschließlich einer Erläuterung der zu Grun- de gelegten versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Kran- kenhausträgers finanziert werden soll, 11.  bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich die Erklärung, a) in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes tragen, b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzahlen sind, c) in welchem Umfang die beteiligten Länder den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes in Anspruch nehmen und d) in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbrin- gen würden. § 15  Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes- versicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde- rungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Förder- mittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzie- rung nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringt, Beträge nicht zweck- entsprechend verwendet worden sind, die Nach- weise nach § 17 nicht oder nicht vollständig vor- gelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind. (3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 16  Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln (1) 1 Das Bundesversicherungsamt macht Rück- forderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückfor- derungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückfor- derung begründende Sachverhalt eingetreten ist. 2 Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend. (2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend. § 17  Auswertung der Wirkungen der Förderung (1) Für die Auswertung der Wirkungen der För- derung übermitteln die zuständigen obersten Lan- desbehörden dem Bundesversicherungsamt sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt Fördermittel bewilligt hat, 1. den Stand der Umsetzung und den voraus- sichtlichen Abschluss des Vorhabens, 2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mit- tel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt, 3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel, 4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes, insbesondere die Verpflich- tungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein- gehalten worden sind und 5. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für