KHSFV 275 AI die Krankenhäuser und die Länder jeweils ent- stehenden Erfüllungsaufwands. (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend. § 18  Beteiligung der privaten Krankenversicherung 1 Im Fall einer Beteiligung der privaten Kranken- versicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.