PpUGV 277 AJ Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV) Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken- versicherung –, der durch Artikel 8b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt wor- den ist, verordnet das Bundesministerium für Ge- sundheit: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Ja- nuar 2019. (2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäu- sern festgelegt, in denen Leistungen der Intensi- vmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefach- kräfte sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Kran- kenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. Pflegehilfskräfte sind Personen, 1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pfle- ge von mindestens einjähriger Dauer abge- schlossen haben, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Min- destanforderungen beschlossenen „Eckpunk- te für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, 2. die eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen haben oder 3. denen auf der Grundlage des Krankenpflege- gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehel- ferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist. (2) Schichten sind die Tagschicht und die Nacht- schicht. Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die in den Krankenhäusern insbesondere zum Zwecke der Gewährleistung fa- milienfreundlicher und flexibler Arbeitszeiten vorge- nommenen eigenen Schichteinteilungen unberührt. Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhau- ses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehal- tene Personal anteilig den Schichten nach Satz 1 zugeordnet werden. § 3  Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus ermittelt bis zum 31. Oktober 2018 die pfle- gesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage 1.  der nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset- zes übermittelten Daten des Jahres 2017 und 2.  der in der Anlage enthaltenen Diagnosis Rela- ted Groups (Indikatoren-DRGs). (2) Ein pflegesensitiver Bereich in Krankenhäu- sern umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver Bereich in den Krankenhäu- sern ermittelt wird, über mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabteilung mit ihren Vom 5. Oktober 2018