KHG 26 Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösabwei- chungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und über die zweckgebundene Verwendung der Mittel vorzulegen. (8) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen. 2 Die Genehmigung der Vereinba- rung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Lan- desbehörde zu beantragen. 3 Gegen die Genehmi- gung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 4 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (9) 1 Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zustande, werden die Ausbil- dungsbudgets nach Absatz 3 durch einen kran- kenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilsta- tionärem Fall finanziert, der den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt wird. 2 Ist zu Beginn des Kalen- derjahres dieser Zuschlag krankenhausindividu- ell noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr vereinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2 und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Um Wettbewerbsver- zerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu vermeiden, werden für diesen Fall die Landesregie- rungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern und Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein Ausgleichsfonds nicht zustande gekommen ist. (10) 1 Kosten der Unterbringung von Auszubilden- den sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertrags- parteien nach § 18 Abs. 2 nichts anderes verein- baren. 2 Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbildenden Krankenhäusern der Zuschlag nach Absatz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen. 3 Der ­ Erhöhungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus. (11) Für ausbildende Krankenhäuser, die der Bun- despflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c zu übermitteln sind. § 17b  Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung (1) 1 Für die Vergütung der allgemeinen Kranken- hausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsori- entiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. 2 Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzie- rungsgrad soll praktikabel sein. 3 Mit den ­ Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teil- stationären Krankenhausleistungen für einen Be- handlungsfall vergütet. 4 Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahl- steigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzuge- ben. 5 Um mögliche Fehlanreize durch eine sys- tematische Übervergütung der Sachkosten­ anteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Ab- bau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des lnstituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis spätestens zum 30. Juni 2016 sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu ver- einbaren; die Analyse und die geeigneten Maßnah- men sind erstmals bei der Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2017 durchzufüh- ren. 6 Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungs- faktoren oder für eine ­ Dialyse, wenn die Behand- lung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. 7 Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. 8 Nach Maßgabe des Krankenhausentgelt- gesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart