PpUGV 279 AJ haus teilt dem betroffenen Krankenhaus bis zum 15. Dezember 2018 mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt. (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Insti- tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Kranken- hausentgeltgesetzes bis zum 15. Dezember 2018 Folgendes mitzuteilen: 1.  die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen, die das Institut für das Ent- geltsystem im Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in den Krankenhäusern ermittelt hat, und deren jeweiligen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 bestimmten Standort, 2.  sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehören- den Stationen und deren jeweiligen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 bestimmten Standort sowie 3.  sämtliche Stationen, auf denen Betten als intensivmedizinische Behandlungseinheiten aufgestellt worden sind, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als pflegesen- sitive Bereiche in den Krankenhäusern ermit- telt hat. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht für Fachab- teilungen, die den pflegesensitiven Bereichen der Neurologie oder der Herzchirurgie zugeordnet wer- den. (4) Sind die nach Absatz 3 mitzuteilenden Fachab- teilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem nach § 3 Absatz 4 ermittelt hat, ersatzlos wegge- fallen, zeigt das Krankenhaus dies bis zum 15. De- zember 2018 gegenüber dem Institut für das Ent- geltsystem im Krankenhaus an. Das Krankenhaus hat sämtliche Fachabteilungen, Stationen einer Fachabteilung oder Stationen, auf denen Betten als intensivmedizinische Behandlungseinheiten aufgestellt worden sind, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in den Krankenhäusern ermittelt hat, als Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem Jahr 2017 1.  Umbenennungen erfolgt sind oder 2.  strukturelle Veränderungen stattgefunden ha- ben, aufgrund derer die betroffenen Leistungen unter Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in anderen Versorgungseinhei- ten des Krankenhauses erbracht werden. (5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus kann Bestimmungen zur einheitlichen Durch- führung des Mitteilungsverfahrens nach den Absät- zen 2 bis 4 treffen. § 6  Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern werden die folgenden Pflegeper- sonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften festgelegt, die auf den Stationen der betroffenen Fachabteilungen oder für die betroffenen intensivmedizinischen Be- handlungseinheiten einzuhalten sind: 1.  Intensivmedizin täglich in der Tagschicht 2,5 zu 1 und in der Nachtschicht 3,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021 täglich in der Tagschicht 2 zu 1 und in der Nachtschicht 3 zu 1, 2.  Geriatrie täglich in der Tagschicht 10 zu 1 und in der Nachtschicht 20 zu 1, 3.  Unfallchirurgie täglich in der Tagschicht 10 zu 1 und in der Nachtschicht 20 zu 1, 4.  Kardiologie täglich in der Tagschicht 12 zu 1 und in der Nachtschicht 24 zu 1. (2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamt- zahl der Pflegekräfte darf stations- und schichtbe- zogen die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern nicht überschreiten: 1.  Intensivmedizin täglich in der Tagschicht 8 Pro- zent und in der Nachtschicht 8 Prozent, 2.  Geriatrie täglich in der Tagschicht 20 Prozent und in der Nachtschicht 40 Prozent, 3.  Unfallchirurgie täglich in der Tagschicht 10 Pro- zent und in der Nachtschicht 15 Prozent, 4.  Kardiologie täglich in der Tagschicht 10 Pro- zent und in der Nachtschicht 15 Prozent. (3) Führt die Anwendung der Pflegepersonalunter- grenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist