LKHG 299 BA 1. Abschnitt Krankenhausversorgung § 1  Grundsatz (1) 1 Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfs­ gerechte Versorgung der Bevölkerung mit leis- tungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigen- verantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und aus- reichende Versorgung des Patienten im Kranken- haus zu gewährleisten. 2 Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. 3 Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleis- tungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. (2) 1 Die Krankenhausversorgung wird von öffentli- chen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäu- sern getragen. 2 Bei der Durchführung dieses Ge- setzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 3 Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet. § 2  Geltungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich geför- dert werden. 2 § 38 gilt für alle Krankenhäuser, für die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG zu vereinbaren sind; § 38 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Für Universitätskliniken gelten neben den Vor- schriften, die sich ausdrücklich auf Universitätskli- niken beziehen, § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt. (3) 1 Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser von Kirchen und anderen Religi- onsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind (kirchliche Krankenhäuser). 2 § 43 Abs. 2 bleibt unberührt; (4) Unberührt bleiben Vorschriften dieses Geset- zes, die sich ausdrücklich auf andere Krankenhäu- ser oder auf Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- tungen beziehen. § 2a  Trägerschaft 1 Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Betreiber des Krankenhauses. 2 Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses können personell auseinander fallen. 3 Im Fall des Satzes 2 können Betreiber und Eigentümer gemeinschaftlich die Trägerschaft übernehmen, wenn die Überlassung der geförderten oder zu fördernden Anlagen un- entgeltlich erfolgt. 4 Landesmittel zur Förderung der Anlagegüter im Falle des Satzes 3 werden ge- genüber den gemeinschaftlichen Trägern bewilligt. 5 Sie werden dem Träger ausbezahlt, der von den gemeinschaftlichen Trägern hierzu bestimmt wird. § 3  Pflichtträgerschaft (1) Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Be- völkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäu- ser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben. (2) 1 Die Verpflichtung eines Landkreises oder Stadtkreises nach Absatz 1 wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Versorgungsbereich des Krankenhauses über sein Gebiet hinausgeht. 2 Wird ein neu zu errichtendes Krankenhaus überwiegend für Bewohner anderer Landkreise oder Stadtkreise benötigt, sind diejenigen Landkreise und Stadtkrei- se verpflichtet, für deren Bewohner das Kranken- haus in erheblichem Umfang benötigt wird. § 3a  Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (1) 1 Auf der Grundlage des Krankenhausplans sollen die nach § 108 des Fünften Buches Sozial­ gesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhäuser innerhalb des Ein- zugsbereichs entsprechend ihrer Aufgabenstellung zusammenarbeiten. 2 Die Zusammenarbeit erstreckt