LKHG 300 sich insbesondere auf die Bildung von Leistungs- schwerpunkten und auf die Krankenhausaufnahme einschließlich der Notfallaufnahme. (2) 1 Die Krankenhäuser sollen im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patienten eng mit den niedergelassenen Ärz- ten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und So­ zialwesens zusammenarbeiten. 2 Dabei ist eine Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung anzustreben. 3 Im Rahmen der Notfallrettung ist der Rettungsdienst verpflichtet, Patienten in das nächst erreichbare, für die medizi- nische Versorgung nach dem Landeskrankenhaus- plan geeignete, Krankenhaus zu befördern, sofern keine zwingenden medizinischen Gründe für eine anderweitige Versorgung vorliegen. 4 Verlegungen zwischen Krankenhäusern aus rein wirtschaftlichen Gründen sollen, soweit Patienteninteressen entge- genstehen, nicht erfolgen. 2. Abschnitt Krankenhausplan, Landeskrankenhaus­ ausschuss § 4  Krankenhausplan (1) 1 Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes oder in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, der regel- mäßig aktualisiert wird. 2 Er kann durch medizini- sche Fachplanungen (Versorgungskonzepte) er- gänzt werden. 3 Die medizinischen Fachplanungen sind Teil des Krankenhausplans. 4 Ebenso können Qualitätsvorgaben wie etwa die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 SGB V im Krankenhausplan festge- legt werden. 5 § 6 Absatz 1a Satz 1 KHG findet kei- ne Anwendung. 6 Der Krankenhausplan wird durch Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 4 laufend angepasst und bei Bedarf insgesamt fortgeschrie- ben. (2) Der Krankenhausplan wird vom Sozialminis- terium (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören. (3) 1 Der Krankenhausplan wird von der Landesre- gierung beschlossen. 2 Der Beschluss der Landes- regierung ist im Staatsanzeiger für Baden-Würt- temberg öffentlich bekannt zu machen. 3 Der Kran- kenhausplan ist im Internet auf der Homepage des Ministeriums zu veröffentlichen. 4 Ein Verzeichnis der in Baden-­ Württemberg zugelassenen Kran- kenhäuser ist jährlich mit aktualisiertem Stand zum 1. Januar des jeweiligen Jahres im Internet zu ver- öffentlichen. § 5  Gegenstand des Krankenhausplans (1) 1 Der Krankenhausplan stellt die für eine leis- tungsfähige und wirtschaftliche Versorgung in Ba- den-Württemberg erforderlichen Krankenhäuser dar (bedarfsgerechte Krankenhäuser). 2 Die Uni- versitätskliniken und die in § 3 KHG genannten Krankenhäuser werden einbezogen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung die- nen; bei Universitätskliniken ist den Aufgaben aus Forschung und Lehre Rechnung zu tragen. 3 Die Versorgung durch sonstige nicht nach dem Kran- kenhausfinanzierungsgesetz geförderte Kranken- häuser ist zu berücksichtigen. (2) Der Krankenhausplan weist auch die als be- darfsgerecht angesehenen und mit den Kranken- häusern notwendigerweise verbundenen Ausbil- dungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG) aus. (3) 1 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Kranken- hausplan besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ist nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 dieses Gesetzes sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. 3 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentlich geförderte Investitionen gemein- wohlverträglich und wirtschaftlich genutzt werden. § 6  Inhalt des Krankenhausplans (1) 1 Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan und enthält allgemeine Zielsetzungen sowie Kriterien zur Investitionsförderung. 2 Er weist die bedarfsge- rechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgaben- stellung aus. 3 Die Ziele und die Grundsätze der