LKHG 302 geben werden. 3 Weiter gehende Informationsrechte bleiben unberührt. (4) Aus den nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweck- bestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in einem Krankenhausverzeichnis des Statistischen Landes- amts Baden-Württemberg veröffentlicht werden. (5) Kommt das Krankenhaus seinen Verpflich- tungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder nur unzureichend nach, so kann das Regierungspräsi- dium die erforderlichen Anordnungen treffen. § 9  Landeskrankenhausausschuss (1) 1 Das Ministerium bildet einen Landeskranken- hausausschuss. 2 Ihm gehören als Mitglieder an: 1. die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaften mit sechs Vertretern, 2. die Landesverbände der Krankenkassen im Sinne von § 27 KHG mit fünf Vertretern, 3. der Landesausschuss Baden-Württemberg des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit einem Vertreter, 4. die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Landespsychotherapeutenkarnmer Baden­ - Württemberg und die Kassenärztliche Ver- einigung Baden-Württemberg mit je einem Vertreter, 5. der Landkreistag Baden-Württemberg mit ei- nem Vertreter, 6. der Städtetag Baden-Württemberg mit einem Vertreter, 7. der Gemeindetag Baden-Württemberg mit ei- nem Vertreter, 8. die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen mit zwei Vertretern, 9. die Landesverbände der Gewerkschaften der Gesundheitsberufe mit zwei Vertretern. (2) 1 Die Mitglieder des Landeskrankenhausaus- schusses sind Beteiligte und unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Abs. 1 KHG. 2 Die Landesbehör- den arbeiten mit ihnen bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsge- setzes eng zusammen. 3 Die Zusammenarbeit er- folgt in der Regel über den Landeskrankenhaus- ausschuss. 4 Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind mit allen Mitgliedern, namentlich mit den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Mitgliedern, einvernehmliche Regelungen anzustreben. (3) 1 Die Mitglieder des Landeskrankenhausaus- schusses benennen dem Ministerium die ständi- gen Vertreter sowie deren Stellvertreter. 2 Erfolgt die Benennung der Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie ihrer Stellvertreter nicht in angemessener Frist, so werden sie nach Anhörung der Landesverbände vom Ministerium berufen. Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Inter- essen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen benennen dem Ministerium die Pa- tientenvertreter sowie deren Stellvertreter. (4) 1 Den Vorsitz im Landeskrankenhausausschuss und die Geschäfte des Ausschusses führt das Mi- nisterium. 2 Es beruft den Ausschuss zu seinen Sit- zungen ein. 3 Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindestens 5 Vertreter in den Ausschuss entsen- den. 4 Das Ministerium kann Vertreter anderer Lan- desministerien zu den Sitzungen hinzuziehen. 3. Abschnitt Förderung nach dem Krankenhaus­ finanzierungsgesetz, Investitionsvertrag § 10  Grundsatz (1) 1 Krankenhäuser werden nach dem Kranken­ hausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. 2 Diese gelten für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise ver- bundenen Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG) entsprechend. (2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsge- setzes so zu bemessen, dass sie die förderungs- fähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftli- cher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.