LKHG 305 BA derungen rechtzeitig mitzuteilen. 4 Die Pauschalmittel werden grundsätzlich zur Jahresmitte ausgezahlt. (6) Zinserträge aus noch nicht zweckentspre- chend verwendeten Pauschalmitteln sowie Erträ- ge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen und deren Zweck entsprechend zu verwenden. § 16  Rechtsverordnung über die Pauschal­ förderung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen: 1. die nähere Abgrenzung der kurzfristigen Anla- gegüter, 2. die Kostengrenze nach § 15 Abs. 1 Nr. 2; sie kann für Gruppen von Krankenhäusern ver- schieden hoch festgelegt werden, 3. die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach § 15 Abs. 1 und des Zuschlags für Ausbildungsstätten nach § 15 Abs. 4 4. die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusam- menhang mit der Pauschalförderung. (2) 1 Bei wesentlich abweichendem Bedarf kann ein anderer Pauschalbetrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgaben- stellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist. 2 Dabei ist das Wesen der Pauschalförderung zu berücksichtigen. 3 Erträge, die das Krankenhaus aus einer Nutzung geförder- ter kurzfristiger Anlagegüter erzielen kann, sind angemessen zu berücksich­ tigen. (3) Die Landesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln, 1. in welchen Fällen und inwieweit eine Ergän- zung von Anlagegütern über die übliche An- passung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung we- sentlich hinausgeht (§ 12 Abs. 2), 2. wie im Übrigen die Erstausstattung mit kurz- fristigen Anlagegütern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und ihre Wiederbeschaffung voneinander abzu- grenzen sind. (4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung wird in regelmäßigen Abständen die Höhe der Jah- respauschale und des Zuschlags für Ausbildungs- stätten nach Absatz 1 Nr. 3 der Kostenentwicklung angepasst. § 17  Förderung von Nutzungsentgelten (1) 1 Anstelle der Einzelförderung von Investitionen nach § 12 Abs. 1 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, wenn das Regierungspräsidium der Nutzungsvereinba- rung vor ihrem vertraglichen Abschluss zugestimmt hat. 2 Die Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung darf nur erteilt werden, wenn 1. für das Nutzungsverhältnis wichtige Gründe vorliegen, 2. Nutzung und Nutzungsentgelt anstelle einer Errichtung oder Beschaffung wirtschaftlich sind und 3. für die Förderung Haushaltsmittel bereitstehen. 3 Die Bewilligung von Fördermitteln kann zeitlich begrenzt werden. (2) 1 Wurde der Nutzungsvereinbarung nicht vorher zugestimmt, so kann das Regierungspräsidium die- se nachträglich genehmigen, wenn sonst für Kran- kenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. 2 Eine Förderung des Nutzungsentgelts ist frühes- tens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, in Aus- nahmefällen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig. (3) Ist eine Nutzung wegen der Höhe des Nut- zungsentgelts unwirtschaftlich, so kann die Zu- stimmung oder Genehmigung mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Förderung nur die Kosten zugrunde gelegt werden, bei denen eine Nutzung wirtschaftlich wäre. (4) 1 Wird ein Krankenhaus erstmals nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes in den Krankenhaus- plan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass unverzüglich eine Genehmi- gung einzuholen ist. 2 In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.