LKHG 306 (5) Pauschalmittel dürfen zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von kurzfristigen Anla- gegütern eingesetzt werden, sofern dies einer wirt- schaftlichen Betriebsführung entspricht. (6) 1 Wird ein Krankenhaus in Räumen betrieben, die auf Grund eines Nutzungsverhältnisses genutzt werden, so ist die Einzelförderung von Investitio- nen, die nicht in das Eigentum des Krankenhaus- trägers übergehen, unzulässig. 2 Die Bewilligungs- behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn 1. zwingende Gründe vorliegen, 2. der Krankenhausträger gegenüber dem Ver- fügungsberechtigten die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, die zu fördernde Investition für ihre voraussichtliche Nutzungsdauer zu wirt- schaftlich vertretbaren Bedingungen zu nutzen, 3. Erstattungsansprüche des Landes nach § 23 gesichert sind und 4. die Finanzierung der Investition durch den Krankenhausträger und ihre Förderung bei der Bemessung des künftigen Nutzungsent- gelts wirtschaftlich sachgerecht berücksichtigt werden. § 18  Förderung von Anlauf- und Umstellungs­ kosten sowie von Grundstückskosten (1) 1 Auf Antrag werden für bedarfsgerechte Kran- kenhäuser Fördermittel bewilligt für 1. Anlaufkosten, 2. Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Än- derungen, 3. Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fort- führung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. 2 Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen. (2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne von Absatz 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus Mitteln des Krankenhauses oder des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Ver- sorgung der Patienten im Rahmen der Aufgaben- stellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde. § 19  Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (1) 1 Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstande- ne notwendige Investitionskosten Darlehensmittel eingesetzt, so werden auf Antrag Fördermittel für die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schulden- dienstlasten bewilligt. 2 Investitionskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. (2) 1 Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nur berück- sichtigt werden, wenn die Ablösung zwingend ge- boten war. 2 Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung. (3) 1 Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden, nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer be- messenen Abschreibungen auf die mit den Darle- hensmitteln finanzierten förderungsfähigen Anlage- güter höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt. 2 Sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zu- rückzahlen. 3 Berücksichtigt werden nur Abschrei- bungsbeträge, die anteilig auf die mit den geförder- ten Darlehen finanzierten Investitionen entfallen. 4 Für die Rückforderung des Unterschiedsbetrags gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20  Ausgleich für Eigenmittel (1) 1 Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungs- gesetz mit Eigenmitteln beschaffte förderungsfähi- ge Anlagegüter vorhanden, deren betriebsgewöhn- liche Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhaus- träger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für Ab- nutzung während der Zeit der Förderung bewilligt. 2 Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt.