LKHG 307 BA (2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrags sind die auf den Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten beruhenden, nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemessenen Abschreibungen zu Grunde zu legen. (3) 1 Wurde nach dem Krankenhausfinanzierungs- gesetz eine Ersatzinvestition gefördert, so vermin- dert sich der auf das ersetzte Anlagegut entfallende Ausgleichsbetrag um den Restnutzungswert des ersetzten Anlageguts beim Ausscheiden des Kran- kenhauses aus dem Krankenhausplan. 2 Der auf die kurzfristigen Anlagegüter entfallende Ausgleichsbe- trag vermindert sich um den Restnutzungswert aller mit Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter. 3 Der Restnutzungswert ist entsprechend Absatz 2 zu berechnen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn übereinstimmend mit der Krankenhausplanung das Leistungsangebot des Krankenhauses einge- schränkt wird, deshalb wesentliche bauliche Berei- che des Krankenhauses nicht mehr für Kranken- hauszwecke genutzt werden und Ersatzinvestitio- nen nicht vorgesehen sind. (5) Lässt sich der Ausgleichsbetrag nur mit unver- hältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Aus- gleichsbetrag pauschal ermittelt und bewilligt werden. § 21  Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (1) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Ent- scheidung nach § 7 Abs. 1 oder 4 oder mit Zustim- mung des Regierungspräsidiums ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen, werden auf Antrag Ausgleichszahlungen bewilligt, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf an- dere Aufgaben zu erleichtern. (2) Die Ausgleichszahlungen sollen finanzielle Härten für den Krankenhausträger vermeiden, die sonst mit der Schließung oder Umstellung des Krankenhauses verbunden wären. (3) Berücksichtigt werden insbesondere 1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen, 2. Betriebsverluste, die im unmittelbaren Zusam- menhang mit der Schließung des Krankenhau- ses stehen, 3. Kosten eines Sozialplanes, zu dessen Aufstel- lung das Krankenhaus verpflichtet ist, 4. angemessene Aufwendungen zur Milderung besonderer wirtschaftlicher Härten, die einzel- nen im Krankenhaus Beschäftigten entstehen, wenn ein Sozialplan nicht aufzustellen ist, 5. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht an- derweitig öffentlich gefördert werden. (4) 1 Bei Umstellung des Krankenhauses auf ande- re Aufgaben können nur Investitionen berücksich- tigt werden, die erforderlich sind, um die vorhan- denen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen. 2 Für wesentliche Erweiterun- gen oder für Neubauten kann nur ein angemesse- ner Zuschuss nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geleistet werden. (5) 1 Für Krankenhäuser, die nicht in den Kranken- hausplan aufgenommen worden sind und die am 1. Oktober 1972 betrieben wurden oder mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2 Eine För- derung erfolgt nur nach Maßgabe der hierfür bereit- stehenden Haushaltsmittel. 3 Die in §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser werden nicht gefördert. (6) Die Ausgleichszahlungen können pauschal ge- leistet werden. § 22  Pflichten des Krankenhauses, Nebenbestimmungen (1) 1 Dem Antragsteller obliegt es, die zur Beurtei- lung eines Förderanspruchs notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. 2 Kommt er dem nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Förder- antrag zurückgewiesen werden. (2) 1 Das Krankenhaus ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, das förde- rungsfähige Anlagevermögen in betriebsüblichem Umfang gegen Risiken zu versichern. 2 Bei Ein- zelförderung entfällt ein Förderanspruch, soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden. 3 Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen,