KHG 29 AA aufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungs- system ist unzulässig. 6 Die vom Bundes­ ministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsver- ordnung nach ­ Absatz  7 ­ veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstver- waltungspartnern unverzüglich aus den Finanz- mitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entschei- dungen verantwortet das Bundes­ ministerium. 7 Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstation­ ärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden ­ Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pfle- gesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen ­ benannte Stelle abzuführen. 8 Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgeset- zes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzver- ordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltge- setz oder der Bundespflegesatzverordnung ein. (6) (weggefallen) (7) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates 1. Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflege- personalkostenvergütung nach Absatz 4 zu ­ erlassen, soweit eine Einigung der Vertrags- parteien nach Absatz 2 ganz oder ­ teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertrags­ parteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschlä- ge zu unterbreiten, 2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklä- rung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Ver­ gütungssystems einschließlich der Pflegeper- sonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicher- zustellen, 3. Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, (5) 1 Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Auf- gaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergü- tungssystems finanziert werden (DRG-System- zuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klas- sifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richt- werte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäu- sern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulati- on und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministe- rium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet, 2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungs- beträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwen- det werden, 3. das Nähere zur Weiterleitung der entspre- chenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien, 4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent- scheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6. 2 Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehen- den Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qua- lität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. 3 Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rech- nungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhe- benden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. 4 Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. 5 Ein Einsatz der Finanz­ mittel zur ­ Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragspartei- en oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbands-