LKHG 311 BA fällen sowie zur Stellung von Ärzten für den Ret- tungsdienst nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rettungs- dienstgesetzes (RDG) bleibt hiervon unberührt. (3) 1 Als benachbart im Sinne von Absatz 2 sind Krankenhäuser anzusehen, die sich in einer so ge- ringen Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. 2 Dabei sind auch die Verkehrsver- hältnisse zu berücksichtigen. (4) Der Aufnahmedienstplan ist in geeigneter Wei- se öffentlich bekannt zu machen und den Rettungs- leitstellen (§ 6 RDG) mitzuteilen, die ihren Sitz im Versorgungsbereich des Krankenhauses haben. § 30  Stationäre Versorgung des Patienten (1) 1 Jeder Patient hat im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf. 2 Er hat unter Berücksich- tigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und aus- reichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung. (2) 1 Neben den allgemeinen Krankenhausleistun- gen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. 2 Die allgemeinen Kranken- hausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträch- tigt werden. (3) Aufnahme und Versorgung des Patienten dür- fen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Wahlleistungen in Anspruch nimmt. § 30a  Krankenhaushygiene 1 Das Krankenhaus hat die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhü- tung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. 2 Auf die Verordnung des Sozialministe- riums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 20. Juli 2012 (GBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. § 30b  Transplantationsbeauftragte (1) 1 Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten (Entnahmekrankenhäuser) haben wenigstens ei- nen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplan- tationsbeauftragten oder -beauftragte zu bestel- len; dieser oder diese soll über eine wenigstens sechsmonatige intensivmedizinische Erfahrung verfügen, sofern die Tätigkeit eines/einer Trans- plantationsbeauftragten erstmals nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen wird. 2 Die Entnahmekrankenhäuser teilen der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG die Namen der bestellten Personen mit. 3 Wenn in einem Krankenhaus nach Art und Umfang des Patientenaufkommens keine Organspenden zu erwarten sind, kann es auf Antrag vom Ministeri- um von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt werden. (2) 1 Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist die Koordinierung des Gesamtprozesses der Or- ganspende im Entnahmekrankenhaus und eine enge Kooperation mit der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG. 2 Sie sind insbesondere dafür verant- wortlich, dass 1. das Entnahmekrankenhaus seiner gesetzli- chen Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Num- mer 1 TPG nachkommt, 2. die Angehörigen von Organspendern und -spenderinnen nach §§ 3 oder 4 TPG in ange- messener Weise begleitet werden, 3. Zuständigkeiten und Handlungsabläufe im Entnahmekrankenhaus zur Erfüllung der Ver- pflichtungen nach dem Transplantationsgesetz schriftlich festgelegt werden, insbesondere hin- sichtlich der Erkennung möglicher Organspen- der und -spenderinnen, der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie der Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG, 4. alle im Entnahmekrankenhaus nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetrete- nen Todesfälle dokumentiert und der Koordi- nierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG gemel- det werden; das Ministerium wird ermächtigt, hierzu die Dokumentationsinhalte und das Verfahren zur Dokumentation durch Rechts- verordnung festzulegen. 5. das ärztliche und pflegerische Personal des Entnahmekrankenhauses regelmäßig unter