LKHG 312 Berücksichtigung der Fortbildungsangebote der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG über die Bedeutung und den Prozess der Organspende informiert wird und 6. die für die Organspende gebotene Aufklä- rungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie vom Entnahmekrankenhaus selbst wahr- zunehmen ist, durchgeführt wird. (3) Transplantationsbeauftragte haben die Qualifi- zierungsmaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu ab- solvieren. (4) 1 Transplantationsbeauftragte sind nach § 9 b Absatz 1 TPG bei der Wahrnehmung ihrer Aufga- ben unabhängig und unterliegen keinen Weisun- gen. 2 Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahme- krankenhauses unterstellt. 3 Sie können Teile ihrer Aufgaben an geeignete Personen delegieren. (5) 1 Die Entnahmekrankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfor- derlichen Informationen, insbesondere über Patien- ten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung, sowie die notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2 Die Transplanta- tionsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivthe- rapiebetten in ihrem Entnahmekrankenhaus. 3 Sie sind bei allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, zu beteiligen (6) 1 Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tä- tigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Um- fang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen; die dabei anfallenden Kosten tragen die Entnah- mekrankenhäuser. 2 Die Aufwandserstattung, die die Entnahmekrankenhäuser nach dem Transplan- tationsgesetz für die Transplantationsbeauftragten erhalten, ist ausschließlich für die Finanzierung der Tätigkeit und Fortbildung der Transplantationsbe- auftragten zu verwenden. (7) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG wertet die Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich hierüber. § 31  Sozialer Krankenhausdienst (1) 1 Das Krankenhaus stellt einen sozialen Kran- kenhausdienst sicher, der auch die Pflegeüberlei- tung umfasst. 2 Die Krankenhausseel­ sorge bleibt unangetastet. (2) 1 Der soziale Krankenhausdienst hat die Aufga- be, den Patienten und seine Angehörigen sozial zu beraten und zu betreuen, insbesondere wegen der Hilfen, die während des Kranken­ haus­ aufenthaltes und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geboten sind. 2 Der soziale Krankenhausdienst sorgt dafür, dass nach der Entlassung des Patien- ten die zu seiner Pflege, Nachsorge und Rehabilita- tion notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden. (3) 1 Rechte und Pflichten anderer Sozialdienste bleiben hiervon unberührt. 2 Der soziale Kranken- hausdienst arbeitet mit diesen Diensten eng zu- sammen. § 32  Räumlich mit Plankrankenhäusern verbundene Krankenhäuser 1 Wird ein Krankenhaus, das nicht in den Anwen- dungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhaus betrieben, so muss es räumlich, personell und or- ganisatorisch eindeutig von dem Plankrankenhaus abgegrenzt sein. 2 Kriterien hierfür werden in den Krankenhausplan aufgenommen. 3 Das Plankran- kenhaus muss seinen Versorgungsauftrag nach dem Krankenhausplan vollständig erfüllen und auch Selbstzahlern und Privatversicherten für die Erbringung von allgemeinen Krankenhausleis- tungen zur Verfügung stehen. 4 Bietet das Plan- krankenhaus Wahlleistungen an, so müssen diese auch für Selbstzahler und Privatversicherte zur Ver- fügung stehen. 5 Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann der Bescheid nach § 7 Abs. 1 ganz oder zum Teil widerrufen werden. § 33  (aufgehoben)