LKHG 313 BA 5. Abschnitt Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter § 34  Grundsatz (1) Werden im stationären Bereich von Leitenden Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen ge- sondert berechnet, so sind die anderen Kranken- hausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus er- zielten Einkünften (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen. (2) Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist. (3) Bei Krankenhäusern, die vom ärztlichen Inha- ber selbst geleitet werden, können von den §§ 35 und 36 abweichende Vereinbarungen getroffen werden. § 35  Abzuführende Beträge (1) 1 Der von dem liquidationsberechtigten Arzt ab- zuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. 2 Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. 3 Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationser­ löses erforderlich waren, können abgesetzt werden. (2) 1 Von dem nach Abzug des Nutzungsentgelts und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-­ Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der nach der Höhe dieses Betrages zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. 2 Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. 3 Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der Netto- Liquida­ tionserlös eine Mindesthöhe überschreitet. (3) 1 Der Krankenhausträger zieht die abzuführen- den Beträge ein. 2 Sie sind getrennt nach Fachab- teilungen anzusammeln und zu verteilen (Pool), sofern der Krankenhausträger nichts anderes bestimmt. 3 Er bedarf hierzu der Zustimmung von jeweils mehr als der Hälfte der hiervon unmittelbar betroffenen liquidationsberechtigten Ärzte und der ärztlichen Mitarbeiter. 4 Dies gilt auch für eine Aufhe- bung oder Änderung der getroffenen Entscheidung. (4) 1 Die liquidationsberechtigten Ärzte rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. 2 Sie legen ihren Liquidationserlös dem Krankenhausträger unaufgefordert offen und geben auf Verlangen wei- tere Auskünfte. 3 Sie leisten regelmäßig Abschlags- zahlungen. § 36  Verteilung der angesammelten Mittel (1) Die angesammelten Mittel sind nach Leistung, Befähigung und Verantwortung der ärztlichen Mit- arbeiter zu verteilen. (2) Das Krankenhaus kann sämtliche Kosten, die ihm durch die Einziehung und Verteilung der Mittel entstehen, insbesondere Verwaltungs­ kosten, Pro- zesskosten und erhöhte Lohnnebenkosten, aus den angesammelten Mitteln bestreiten. (3) 1 Über die Verteilung der restlichen Mittel ent- scheidet ein vom Krankenhausträger für jeden Pool zu bildender Verteilungsausschuss. 2 Er setzt sich aus zwei Vertretern des Krankenhausträgers und je einem Vertreter der liquidations­ berechtigten Ärzte, der Oberärzte und Ärzte in vergleichbarer Stellung sowie der übrigen ärzt­ lichen Mitarbeiter zusammen. 3 Die ärztlichen Mit­­ arbeiter müssen in dem Bereich tätig sein, den der Pool umfasst. 4 Die drei Ärztegruppen wählen jeweils aus ihrer Mitte das ärztliche Mitglied und einen Stellvertreter. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Der Kran- kenhausträger kann unter Beachtung des in Satz 2 festgelegten Beteiligungsverhältnisses die Mitglie- derzahl des Verteilungsausschusses erhöhen. (4) Würde durch eine Verteilung der angesam- melten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter ein of- fensichtliches Missverhältnis zu der Leistung und dem Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entstehen, so beschließt der Verteilungsausschuss, dass Teile der angesammelten Mittel an diese zu- rückfließen.