LKHG 314 (5) Das Krankenhaus verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung des Vertei- lungsausschusses an die ärztlichen Mit­ arbeiter. (6) 1 Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Ab- führung des Liquidationserlöses und der Verteilung der angesammelten Mittel stehen, werden von und gegenüber dem Krankenhausträger geltend ge- macht. 2 Ansprüche können nicht darauf gestützt werden, dass der liquidationsberechtigte Arzt das Honorar zu gering bemessen habe. (7) 1 Die Ansprüche sind innerhalb einer Aus- schlussfrist von einem Monat geltend zu machen. 2 Sie beginnt an dem Tage, an dem dem Betroffe- nen die von ihm abzuführenden oder die an ihn zur Verteilung vorgesehenen Beträge mitgeteilt worden sind. (8) 1 Sind Ansprüche gegen den Krankenhausträ- ger mit Erfolg geltend gemacht worden und sind die für den betreffenden Zeitraum angesammelten Mit- tel bereits verteilt, so kann der Krankenhausträger den zu leistenden Betrag der Verteilungsmasse des nächsten Zeitraums vorweg entnehmen. 2 Entspre- chendes gilt für Verfahrens- und Prozesskosten. (9) Der Krankenhausträger kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums von den Absätzen 3 bis 8 abweichende gleichwertige Regelungen treffen. § 37  Universitätsklinika 1 Die Landesregierung regelt durch Rechtsverord- nung für die Universitätsklinika, nach welchen Be- reichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammenset- zung und Verfahren der Verteilungsausschüsse. 2 Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 ab- weichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika ange- messen ist. § 37a  Andere Beteiligungsformen (1) 1 Werden wahlärztliche Leistungen nicht nur von Leitenden Krankenhausärzten, sondern auch vom Krankenhaus gesondert berechnet, so kann der Krankenhausträger auch für die Einkünfte der Leitenden Ärzte aus wahlärztlichen Leistungen eine von den §§ 34 bis 36 abweichende Regelung über die Beteiligung von ärztlichen Mitarbeitern tref- fen. 2 Universitätsklinika können hierbei auch von Rechtsverordnungen nach § 37 abweichen. (2) 1 In die Regelung nach Absatz 1 können auch Mittel einbezogen werden, die nicht auf Einkünften für wahlärztliche Leistungen beruhen. 2 In diesem Fall können auch nichtärztliche Mitarbeiter beteiligt werden. (3) Die Einbeziehung von Mitarbeitern in die Betei- ligung sowie die Höhe ihrer Beteiligung richten sich nach Verantwortung, Befähigung und Leistung. 6.  Abschnitt Sonstiges § 38  Eigenständigkeit, Rechtsform und Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern (1) 1 Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigen- ständige Betriebe sein. 2 Sie sind nach wirtschaft- lichen Gesichtspunkten zu betreiben. 3 Mehrere Betriebsstellen eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen orga- nisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlich-medi- zinisch eine Einheit bilden. 4 Das Krankenhaus im Sinne von Satz 3 wird einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstellen in den Krankenhaus- plan des Landes aufgenommen. 5 Eine nachträgli- che Änderung der Allokation der Fachabteilungen an den Betriebsstellen darf nicht den Vorausset- zungen nach Satz  3 oder der bedarfsgerechten Versorgung der Patienten zuwiederlaufen und ist dem zuständigen Regierungspräsidium im Voraus anzuzeigen. (2) 1 Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser sowie die organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbunde- nen Einrichtungen 1. nach den Vorschriften der Krankenhausrech- nungsverordnung, 2. als Eigenbetriebe, 3. als selbstständige Kommunalanstalten oder gemeinsame selbstständige Kommunalan- stalten oder 4. in einer Rechtsform des privaten Rechts nach