LKHG 315 BA Maßgabe der §§ 103 bis 106a und 108 der Ge- meindeordnung führen, sich daran beteiligen. (3) Absatz 2 gilt für Einrichtungen, die einem Kran- kenhaus vergleichbar sind, entsprechend. § 39 Überprüfung (1) 1 Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheit- samt) und dessen Beauftragte können überprüfen, ob die Krankenhäuser ihren Verpflichtungen nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts nachkom- men. 2 Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unverzüglich das Regierungspräsidium. 3 Dieses kann die erforder lichen Anordnungen treffen. 4 Bei Gefahr im Verzug kann die untere Verwaltungsbe- hörde (Gesundheitsamt) die erforderlichen Maß- nahmen selbst anordnen. 5 Es unterrichtet hiervon unverzüglich das Regierungspräsidium. 6 Dieses kann die Anordnung ändern oder aufheben. 7 Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitsta- gen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von dem Regierungspräsidium getroffen. 8 § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 9 Besondere Rechts- vorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzge- setzes, gehen den vorstehenden Regelungen des Absatzes 1 vor. (2) 1 Das Regierungspräsidium kann überprüfen, ob das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts nach- kommt. 2 Ist dies nicht der Fall, so kann es die er- forderlichen Anordnungen treffen. 3 § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) 1 Für Universitätsklinika stellt das Wissen- schaftsministerium sicher, dass sie ihren Verpflich- tungen nach diesem Gesetz nachkommen. 2 Be- sondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des In- fektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt. § 40 Anordnung zum Betrieb eines Krankenhauses (1) Ist in einem Stadt- oder Landkreis die bedarfs- gerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet, so kann das Regierungspräsi- dium gegenüber dem Stadt- oder Landkreis die er- forderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflicht- trägerschaft nach § 3 treffen. § 41 (aufgehoben) § 42 Gebührenfreiheit 1 Für das Verfahren bei den Behörden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, der Bundes- pflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgelt- gesetz und nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Hiervon un- berührt bleibt das Verfahren bei der Schiedsstelle nach § 18a KHG. § 42a Verordnungsermächtigung 1 Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver- ordnung Ausnahmen von den Leistungen aus dem Katalog nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zu treffen, wenn die Anwendung von § 136b Absatz 4 Satz 1 SGB V die Sicherstellung einer flä- chendeckenden Versorgung der Bevölkerung ge- fährden könnte. 2 Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzel- bescheid festlegen. 7. Abschnitt Datenschutz § 43 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. 2 Sie sind auf Vorsorge und Rehabilitationseinrich- tungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V entspre- chend anzuwenden. 3 Ausgenommen sind Kran-