LKHG 318 1. die für Auftraggeber und Auftragnehmer zu- ständige Datenschutzaufsichtsbehörde hiervon benachrichtigt wird, 2. der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern, soweit ihnen aus zwingenden Gründen eine Zugriffs- berechtigung auf Patientendaten eingeräumt wird, eine § 203 StGB entsprechende Schwei- gepflicht auferlegt und 3. die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Landesdatenschutzgesetz für die Ver- arbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag erforderlichen technischen und organi- satorischen Maßnahmen schriftlich festgelegt werden; § 3a des Landesverwaltungsverfah- rensgesetzes findet keine Anwendung. (3) Patientendaten befinden sich im ausschließli- chen Gewahrsam des Krankenhauses, in dessen Auftrag sie verarbeitet werden. § 49  Befugtes Offenbaren Werden Patientendaten unter den Voraussetzun- gen der §§ 45 bis 48 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheim- haltungspflichten verpflichtet ist. § 50  Einwilligung (1) Eine zur Verarbeitung von Patientendaten er- forderliche Einwilligung ist vom Krankenhaus im Einzelfall einzuholen; eine in allgemeinen Aufnah- mebestimmungen enthaltene Einwilligungserklä- rung reicht nicht aus. (2) 1 Die Einwilligung bedarf der Schriftform, so- weit nicht wegen besonderer Umstände eine an- dere Form angemessen ist. 2 Eine nicht schriftliche Einwilligungserklärung ist zu dokumentieren. 3 Ein Mehrstück der Einwilligungserklärung ist dem Be- troffenen auf dessen Wunsch auszuhändigen oder, falls es sich um eine elektronische Dokumentation handelt, auszudrucken oder elektronisch zu über- mitteln. (3) 1 Die Einwilligung kann auch elektronisch er- klärt werden, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Einwilligenden erfol- gen kann, 2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann, 3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann und 4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) proto­ kolliert wird. 2 § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung. (4) 1 Sollen Patientendaten einem Dritten auf Grund einer Einwilligung übermittelt werden und legt die- ser entweder eine schriftliche Einwilligungserklä- rung des Betroffenen vor oder übermittelt er eine elektronische Einwilligungserklärung des Betroffe- nen, so ist diese im Verhältnis zum Krankenhaus nur wirksam, 1. wenn die Einwilligung im Einzelfall eingeholt wurde, 2. die mit einer anderen Erklärung verbundene Einwilligungserklärung im äußeren Erschei- nungsbild hervorgehoben ist und 3. sich aus der Einwilligungserklärung ergibt, dass der Betroffene über den Zweck der Ver- arbeitung durch den Empfänger ausreichend aufgeklärt wurde. 2 Werden Patientendaten von einer Behörde erfragt, so genügt deren Bestätigung, dass ihr eine den An- forderungen des Satzes 1 entsprechende Einwilli- gungserklärung vorliegt. § 51  Beauftragter für den Datenschutz (1) 1 Der Krankenhausträger hat für das Kran- kenhaus einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. 2 Für mehrere Krankenhäu- ser kann ein gemeinsamer Beauftragter bestellt werden. 3 § 3a des Landesverwaltungsverfahrens- gesetzes findet keine Anwendung. (2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Beauf- tragten für den Datenschutz die gebotene Fortbil- dung zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu übernehmen. (3) Für die unter den Geltungsbereich des Lan- desdatenschutzgesetzes fallenden Krankenhäuser sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdaten-