PsychKHG 322 (3) Die Hilfen sollen des Weiteren dazu beitragen, dass Erkrankungen und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden. (4) 1 Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, so- weit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt. (5) 1 Psychisch kranken oder behinderten Men- schen nahestehende Personen sollen entlastet, unterstützt, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei den Hilfen erhalten und gefördert werden. 2 Die beson- dere Situation von Kindern psychisch kranker oder behinderter Menschen soll berücksichtigt werden. § 6  Sozialpsychiatrischer Dienst (1) 1 Die auf Ebene der Stadt- und Landkreise ein- gerichteten sozialpsychiatrischen Dienste leisten ambulante Hilfen im Sinne von § 5. 2 Die Leistun- gen umfassen die sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention, auch aufsuchend, sowie die Vermittlung sozialer Hilfen für insbesondere chronisch psychisch kran- ke oder behinderte Menschen, die nicht mehr oder noch nicht zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage sind. (2) 1 Die Hilfen werden von Fachkräften erbracht. Sie ergänzen die ärztlich-psychiatrische und psy- chotherapeutische Behandlung. 2 Die sozialpsychia- trischen Dienste sollen daher insbesondere eng mit den Hausärztinnen und -ärzten, Nervenärztinnen und -ärzten, Fachärztinnen und -ärzten für Psy- chiatrie und Psychotherapie, Fachärztinnen und -ärzten für Psychosomatische Medizin, Psycholo- gischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ambulanten Pflegediensten sowie der rechtlichen Betreuung oder der Bevollmächtigten oder dem Be- vollmächtigten zusammenarbeiten. 3 Diese Zusam- menarbeit schließt den niedergelassenen Bereich ebenso wie Krankenhäuser, Tageskliniken und Ins- titutsambulanzen im Einzugsbereich des jeweiligen sozialpsychiatrischen Dienstes ein. (3) 1 Träger eines sozialpsychiatrischen Dienstes kann nur eine juristische Person sein. 2 Der Träger kooperiert verbindlich zumindest mit einer psychi- atrischen Institutsambulanz, einem Soziotherapie- Erbringer und einer psychiatrischen Tagesstätte. 3 Wo keine psychiatrische Institutsambulanz be- steht, reicht es aus, niedergelassene Fachärztin- nen und ‑ärzte einzubeziehen. 4 Der kooperative Zusammenschluss bedarf einer schriftlichen Ver- einbarung der Beteiligten. 5 Er muss keine eigene Rechtsperson darstellen. (4) 1 Das Land fördert die laufenden Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammen- schluss nach Absatz 3 Satz 2 erbrachten Leistun- gen der sozialpsychiatrischen Dienste. 2 Vorausset- zung der Förderung mit Landesmitteln ist, dass 1. die Leistungen sich in eine Planung auf der Ebene des Stadt- oder Landkreises einfügen und der Stadt- oder Landkreis auf freiwilli- ger Basis die Aufgaben der Bedarfsplanung, Koordination und finanziellen Abwicklung wahrnimmt, 2. sich der sozialpsychiatrische Dienst in einen Gemeindepsychiatrischen Verbund im Sinne von § 7 auf der Ebene des Stadt- oder Land- kreises einfügt und 3. der Stadt- oder Landkreis im Einzugsbereich des jeweiligen sozialpsychiatrischen Dienstes sich mit Mitteln mindestens in Höhe der Lan- desförderung beteiligt. 3 Die Gesamtfinanzierung der Leistungen muss ge- sichert sein. 4 Der Träger finanziert die nicht durch Zuschüsse und sonstige Einnahmen abgedeckten Ausgaben. 5 Das Sozialministerium regelt die Ein- zelheiten der Förderung, insbesondere die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren, durch Verwal- tungsvorschrift. § 7  Gemeindepsychiatrische Verbünde 1 In den auf Ebene der Stadt- und Landkreise gebil- deten Gemeindepsychiatrischen Verbünden schlie- ßen sich insbesondere Träger ambulanter, teilsta- tionärer und stationärer Versorgungseinrichtungen und Dienste sowie Angebote der Selbst- und Bür- gerhilfe zum Zwecke der Kooperation zusammen. 2 Sie treffen hierzu eine schriftliche Kooperations- vereinbarung mit dem Ziel, im Rahmen ihrer Leis- tungsfähigkeit und in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Personen nach § 1 Nummer 1 eine möglichst bedarfsgerechte, wohnortnahe Versorgung zu erreichen. 3 Die Gemeindepsychia- trischen Verbünde sollen mit Verbünden und Netz-