PsychKHG 323 BB werken aus anderen Bereichen zusammenarbeiten. 4 Der besondere Kooperationsbedarf im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung soll berücksichtigt werden. 5 Eine Moderation dieses Prozesses zur Versorgungsentwicklung durch die Stadt- und Landkreise im Rahmen ihrer bestehen- den Zuständigkeit für die kommunale Sozialplanung wird vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen bestehender Verbünde empfohlen. § 8  Koordination der Hilfeangebote 1 Die Stadt- und Landkreise sollen im Rahmen der Daseinsvorsorge die Koordination der Hilfeangebo- te nach diesem Gesetz für Personen im Sinne von § 1 Nummer 1 in ihrem örtlichen Zuständigkeits­ bereich sicherstellen. 2 Sie können eine Koordina- torin oder einen Koordinator bestellen. § 9  Patientenfürsprecherinnen und ‑fürsprecher sowie Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (1) 1 Die Stadt- und Landkreise bestellen unabhän- gige Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher. 2 Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher prüfen Anregungen und Beschwerden von Perso- nen im Sinne von § 1 Nummer 1 und deren An- gehörigen und wirken in Zusammenarbeit mit den Betroffenen auf eine Problemlösung hin. 3 Bei Be- darf vermitteln sie zwischen den Betroffenen und der stationären, teilstationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgungseinrichtung für psy- chisch Kranke. 4 Voraussetzung für die Übernahme der Tätigkeit sind Kenntnisse über Behandlungs- und Versorgungssysteme für Menschen mit psychi- schen Erkrankungen. (2) 1 Die Patientenfürsprecherin oder der -fürspre- cher ist Mitglied eines unabhängigen Gremiums auf Ebene der Stadt- und Landkreise (Informa- tions-, Beratungs- und Beschwerdestelle). 2 Kreis- überschreitende Kooperationen sind möglich. 3 Die Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle soll sich aus mindestens einer Vertretung der Psy- chiatrie-Erfahrenen, der Angehörigen sowie einer Person mit professionellem Hintergrund im psych- iatrischen Versorgungssystem zusammensetzen. 4 Sie soll eng mit dem Gemeindepsychiatrischen Verbund zusammenarbeiten. 5 Die Mitglieder der Informations-, Beratungsund Beschwerdestellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6 Die Tätig- keit erfolgt im Wege des Ehrenamts, soweit nicht der Stadt- oder Landkreis auf freiwilliger Basis eine anderweitige Einbindung insbesondere in bereits vorhandene Strukturen vorsieht. 7 Im Übrigen finden die §§ 11 bis 16 der Landkreisordnung sowie die §§ 15 bis 19 der Gemeindeordnung Anwendung. (3) 1 Personen im Sinne von § 1 Nummer 1 und deren Angehörige können sich mit Anregungen und Beschwerden wahlweise an die Patienten- fürsprecherin oder den -fürsprecher oder die In- formations-, Beratungs- und Beschwerdestelle wenden. 2 Die Eingaben werden nach Möglichkeit im Zusammenwirken aller Gremiumsmitglieder ei- ner Problemlösung zugeführt, wobei die Mitglieder gleichberechtigt zusammenarbeiten. 3 Eingaben, die an die Patientenfürsprecherin oder den -für- sprecher herangetragen werden und bei denen personenbezogene Daten offenbart werden, dürfen nur insoweit mit den übrigen Gremiumsmitgliedern besprochen werden, als die betroffene Person hier- zu eingewilligt hat. 4 Des Weiteren gibt die Informa- tions-, Beratungs- und Beschwerdestelle Auskunft über die für die möglichst wohnortnahe Versorgung in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungs- angebote. 5 Die Informations-, Beratungs- und Be- schwerdestelle erteilt keine Rechtsberatung. 7 Ihre angemessene Erreichbarkeit ist sicherzustellen. 8 Ihre Tätigkeit ist zu dokumentieren. (4) 1 Die Informations-, Beratungs- und Beschwer- destelle legt der Ombudsstelle auf Landesebene (§ 10 Absatz 1) einen jährlichen Erfahrungsbericht vor. 2 Kenntnisse über persönliche Belange, die die Mitarbeitenden der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle im Rahmen ihrer Tätigkeit er- langt haben, dürfen nur in einer Form in die Berich- te aufgenommen werden, die keine identifizieren- den Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt, es sei denn, diese Kenntnisse sind zur Darstellung des Sachzusammenhangs in einem Bericht uner- lässlich und die betroffene Person hat in die Auf- nahme eingewilligt.