PsychKHG 326 (3) 1 Die aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen. 2 Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Vo- raussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person sofort zu entlassen. (4) 1 Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spä- testens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Wil- len der betroffenen Person erforderlich erscheint. 2 Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauf- folgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen. (5) 1 Verbleibt die betroffene Person freiwillig in der anerkannten Einrichtung, so ist ein Antrag nach Ab- satz 4 zurückzunehmen. 2 Der Antragsrücknahme ist die Einwilligungserklärung der betroffenen Per- son beizufügen. § 17  Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt 1 Die untere Verwaltungsbehörde kann die ärztliche Untersuchung einer Person durch das Gesund- heitsamt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. 2 § 327 FamFG gilt entsprechend. 3 Örtlich zuständig ist das Gericht, das für ein gleichzeitig beantragtes Unterbringungsverfahren zuständig wäre. Abschnitt 3 Die Unterbringung und ihre Durchführung § 18  Zuständigkeit und Ausführung der Unterbringung (1) 1 Die Ausführung der vom Gericht angeordne- ten Unterbringung, insbesondere die Auswahl einer geeigneten anerkannten Einrichtung, obliegt der unteren Verwaltungsbehörde. 2 Bei der Auswahl der anerkannten Einrichtung sollen die Wünsche der betroffenen Person und therapeutische Gesichts- punkte und der Grundsatz der Gemeindenähe an- gemessen berücksichtigt werden. (2) 1 Innerhalb einer anerkannten Einrichtung ob- liegt dieser die Ausführung der vom Gericht ange- ordneten Unterbringung. 2 Die anerkannte Einrich- tung unterliegt insoweit der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums, wenn keine andere Rege- lung über die Aufsicht des Landes getroffen ist. (3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt das Lan- desverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) mit der Maßgabe, dass eine Anordnung nach § 6 Ab- satz 2 LVwVG durch das Amtsgericht erfolgt, das die Unterbringung angeordnet hat oder an das das Unterbringungsverfahren abgegeben wurde. (4) 1 Die anerkannte Einrichtung ist verpflichtet, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde auf Verlangen diejenigen Angaben über die betroffene Person zu übermitteln, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. 2 Sie ist hierzu berechtigt, wenn nach Auf- fassung der anerkannten Einrichtung Maßnahmen der Verwaltungsbehörde erforderlich werden. § 19  Unterbringung und fachliche Betreuung (1) Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit er- reicht wird. (2) 1 Soweit dieses Gesetz eine besondere Rege- lung nicht enthält, haben die untergebrachten Per- sonen diejenigen Maßnahmen zu dulden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der anerkannten Einrichtung notwendig sind. 2 Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. (3) 1 Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigen- art und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwick- lungsstand gesondert untergebracht und betreut werden. 2 Die Behandlung soll in hierfür spezialisier- ten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen. 3 Ausnahmen sind zu begründen. 4 Die §§ 1631 b, 1800 und 1915 BGB bleiben unberührt.