KHG 31 AA im Krankenhaus und des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information zu berücksichtigen. 5 Die Entscheidungen des Schlich- tungsausschusses sind zu veröffentlichen und für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zuge lassenen Kran- kenhäuser unmittelbar verbindlich. 6 Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. 7 Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungsausschus- ses erforderlichen Entscheidungen nicht ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertrags- partei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. 8 Soweit eine Ei- nigung auf die unparteiischen Mitglieder nicht zu Stand kommt, werden diese durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit berufen. (4) 1 Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prüfun- gen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsperson bestellen. 2 Die Bestellung der Schlichtungsperson kann für einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfol- gen. 3 Gegen die Entscheidung der Schlichtungsper- son ist der Sozialrechtsweg gegeben. 4 Eine gericht- liche Überprüfung der Entscheidung der Schlich- tungsperson findet nur statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ord- nung widerspricht. 5 Die Kosten der Schlichtungsper- son tragen die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen. (4a) (weggefallen) (4b) 1 Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7 sowie des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3 ist der Sozialrechtsweg gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (5) 1 Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pati- enten, die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Pro- zeduren und sonstige Angaben mit der Rechnung zu übersenden. 2 Sofern Versicherte der privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunterneh- men Gebrauch machen, sind die Daten entspre- chend § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt. 2 Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Kranken kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft re- geln das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozial gesetzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende Regelun- gen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch möglich. 2 Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über den Zeitpunkt der Be- auftragung des Medizinischen Dienstes der Kran- kenversicherung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort und über die Abwicklung von Rückfor- derungen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt. 3 Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande, trifft auf Antrag einer Ver- tragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. 4 Die Vereinba- rung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Kranken häuser unmittelbar verbindlich. (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Kranken kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Deutsche Institut für Medizinische Doku- mentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht. 2 Aufgabe des Schlichtungsausschus- ses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung. 3 Der Schlichtungsausschuss kann auch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Landeskrankenhaus- gesellschaften angerufen werden; die Vertragspar- teien nach Satz 1 können weitere Anrufungsrech- te einräumen. 4 Bei den Entscheidungen sind die Stellungnahmen des Instituts für das Entgeltsystem