PsychKHG 328 § 21  Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr 1 Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Ge- genstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der an- erkannten Einrichtung nicht gestört wird. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen ist sie berechtigt, auf ihre Kosten Telefongespräche zu führen. § 22  Schrift- und Paketverkehr (1) 1 Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person an ihre gesetzliche Vertretung, Verteidi- gung oder ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin oder ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, ihre vorsorge- oder generalbevollmächtigte Person, an Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichte, an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, an eine Volks- vertretung des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftver- kehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen an die diplo- matischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden, wenn die schriftlichen Mitteilungen an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die Ab- senderin oder den Absender zutreffend angeben. 2 Dies gilt entsprechend für schriftliche Mitteilungen der in Satz 1 genannten Personen und Stellen an die untergebrachte Person. 3 Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. (2) Im Übrigen dürfen schriftliche Mitteilungen und Pakete der untergebrachten Person und an die un- tergebrachte Person nur eingesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um ihren Gesundheitszustand ärztlich zu beurteilen oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der un- tergebrachten Person gesundheitlichen Schaden oder sonst erhebliche Nachteile zufügen oder den Zweck der Unterbringung gefährden könnte, oder dass durch die Weiterleitung an die untergebrachte Person die Sicherheit oder Ordnung der anerkann- ten Einrichtung gefährdet werden könnte. (3) 1 Schriftliche Mitteilungen und Pakete der unter- gebrachten Person, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen, können zurückgegeben werden, wenn sich aus der Weiterleitung für die unterge- brachte Person erhebliche Nachteile ergäben oder der Zweck der Unterbringung gefährdet würde. 2 Soweit die untergebrachte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht, sind diese Sendungen den Eltern, dem Vormund, der Pflegerin oder dem Pfleger zu übergeben. 3 § 1896 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. (4) 1 Schriftliche Mitteilungen und Pakete an die untergebrachte Person, die nach Absatz 2 einge- sehen werden dürfen, können zurückgehalten wer- den, wenn sie geeignet sind, der untergebrachten Person gesundheitlichen Schaden zuzufügen, den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung zu gefähr- den. 2 Im Falle der Zurückhaltung ist die Absenderin oder der Absender zu verständigen oder die Sen- dung zurückzusenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Telegramme, Telefaxe sowie elektronische Nach- richten. § 23  Belastungserprobung (1) 1 Die anerkannte Einrichtung kann der un- tergebrachten Person bis zu vier Wochen Belas- tungserprobung gewähren. 2 Die stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der anerkannten Einrichtung gewährt werden. (2) Die Belastungserprobung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden. (3) Die Belastungserprobung kann jederzeit wider- rufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.