PsychKHG 329 BB § 24  Religionsausübung (1) 1 Der untergebrachten Person darf die religiö- se Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht ver- sagt werden. 2 Auf ihren Wunsch ist ihr zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. 3 Sie hat das Recht, innerhalb der Einrichtung am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religionsgemeinschaft auszuüben. (2) 1 Aus zwingenden Gründen der Behandlung sowie aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann in die Frei- heit der Religionsausübung eingegriffen werden. 2 Die für die Religionsgemeinschaft der unterge- brachten Person zuständige Seelsorgerin oder der zuständige Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden. (3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnis- se gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 25  Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der aner- kannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung be- deutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die unter- gebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann. (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind: 1. die Beschränkung und der Entzug des Aufent- halts im Freien, 2. die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegen- ständen, 3. die Absonderung in einem besonders gesicher- ten Raum, 4. die Fixierung, 5. das Festhalten anstelle der Fixierung. (3) 1 Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung befristet anzuordnen. 2 Sie ist unver- züglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. 3 Wird eine Si- cherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 3 vor- genommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. 4 Bei Fixierungen ist eine unmittelbare, persönliche und in der Regel ständige Begleitung sicherzustellen, soweit die untergebrachte Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 5 Die ärztliche Kontrolle ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten. (4) Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu doku- mentieren. (5) § 20 bleibt unberührt. § 26  Unmittelbarer Zugang (1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen eine untergebrachte Person unmit- telbaren Zwang nur dann anwenden, wenn diese zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. (2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder andere Hilfsmittel. (3) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist an- zudrohen. Die Androhung darf nur dann unterblei- ben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbe- sondere wenn er sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. (4) Eine Nachbesprechung der Anwendung un- mittelbaren Zwangs soll abhängig vom Gesund- heitszustand der untergebrachten Person zeitnah, möglichst gemeinsam mit der pflegerischen und therapeutischen Bezugsperson erfolgen. (5) 1 Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist dieje- nige zu wählen, die den Einzelnen und die Allge- meinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträch- tigt. 2 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem an- gestrebten Erfolg steht. (6) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zu dokumentieren.