PsychKHG 330 § 27  Besuchskommissionen (1) 1 Das Sozialministerium beruft Besuchskom- missionen, die mindestens alle drei Jahre die anerkannten Einrichtungen, in denen Betroffene nach diesem Gesetz untergebracht werden, be- suchen und daraufhin überprüfen, ob die mit der Unterbringung von Personen nach § 1 Nummer 1 verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden. 2 Den Besuchskommissionen ist ungehinderter Zu- gang zu den Einrichtungen zu gewähren. 3 Bei den Besichtigungen ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwer- den vorzutragen. 4 Die Einrichtungen sind verpflich- tet, die Besuchskommissionen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die gewünschten Aus- künfte zu erteilen. 5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist den Besuchskommissionen Einsicht in die hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. 6 Personen- bezogene Patientenunterlagen dürfen nur mit Ein- willigung der betroffenen untergebrachten Person eingesehen werden. (2) 1 Den Besuchskommissionen sollen angehören: 1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger mit Be- rufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, 3. eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, 4. eine Betreuungsrichterin oder ein Betreuungs- richter, beim Besuch einer Einrichtung für Kin- der- und Jugendpsychiatrie eine Familienrich- terin oder ein Familienrichter, 5. eine Vertretung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen, 6. eine Vertretung der Psychiatrie-Erfahrenen und 7. eine Vertretung der Angehörigen. 2 Die in Satz 1 genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden anerkannten Einrichtung gegenwärtig beschäftigt, noch mit der Bearbeitung von Unterbringungssachen im Einzugsbereich der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befasst sein. 3 Sie sollen nach Möglichkeit auf Vorschlag des Landesarbeitskreises Psychiatrie berufen wer- den. 4 Aus wichtigen Gründen kann die Tätigkeit abgelehnt oder das Ausscheiden verlangt werden. (3) 1 Jede Besuchskommission legt alsbald, spä- testens drei Monate nach einem Besuch, der Om- budsstelle auf Landesebene einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor. 2 Die aner- kannte Einrichtung sowie die zuständige Aufsichts- behörde erhalten zugleich eine Durchschrift dieses Berichts. 3 Kenntnisse über persönliche Belange von untergebrachten Personen dürfen nur in einer Form in die Berichte aufgenommen werden, die keine identifizierenden Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt, es sei denn, diese Kenntnisse sind zur Darstellung des Sachzusammenhangs in einem Bericht unerlässlich und die untergebrach- te Person hat in die Aufnahme eingewilligt. 4 Die Ombudsstelle informiert den Landtag einmal in der Legislaturperiode im Rahmen ihres Berichts nach § 10 Absatz 4 auch zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Besuchskommissionen. (4) 1 Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind nicht an Weisungen gebunden. 2 Sie sind zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. 3 Ihre Aufgaben nehmen sie ehrenamtlich wahr. 4 Für ihre Entschädigung gelten die Vorschriften über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend. (5) Das Petitionsrecht, die Aufsichtspflichten und ‑rechte der zuständigen Behörden sowie das Gebot der Schweigepflicht der Angehörigen der Heilberufe bleiben unberührt. § 28  Entlassung (1) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn 1. die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde, 2. die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder 3. im Falle der Unterbringung nach § 16 nicht spätestens bis zum Ablauf des Tags nach Ein- gang des Antrags bei Gericht die Unterbrin- gung angeordnet ist.