PsychKHG 331 BB (2) 1 Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen ist. 2 Mit der Entlassung endet die Wirksamkeit des Gerichts­ beschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat. (3) Im Falle der Entlassung nach Absatz 1 Num- mer 1 und 3 und Absatz 2 hat die anerkannte Ein- richtung das Gericht und die Beteiligten nach § 315 FamFG zu benachrichtigen. § 29  Fortdauer der Unterbringung 1 Die anerkannte Einrichtung hat bei Gericht recht- zeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung zu stellen, wenn dies nach Ablauf der bisherigen Unterbringungsdauer erforderlich ist. 2 Die Notwen- digkeit der Fortdauer der Unterbringung ist durch das Zeugnis nach § 15 Absatz 2 zu belegen. § 30  Kosten (1) Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden werden im Rahmen des Unterbringungsverfahrens keine Kosten erhoben. (2) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durch- geführten Unterbringung fallen der untergebrachten Person, ihrem Kostenträger oder den Unterhalts- pflichtigen zur Last. Abschnitt 4 Datenschutz § 31  Datenschutz (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG), des Landesdaten- schutzgesetzes sowie des Bundesdatenschutz­ gesetzes anzuwenden. (2) 1 Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb der anerkannten Einrichtung ist auch zulässig, soweit dies zur Ein- leitung oder Durchführung eines Betreuungsverfah- rens erforderlich ist. 2 § 46 Absatz 1 Satz 2 LKHG gilt entsprechend. Teil 4 Maßregelvollzug Abschnitt 1 Ziele, Grundlagen und Organisation § 32  Geltungsbereich (1) Die folgenden Vorschriften regeln den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). (2) Sie gelten entsprechend für die befristete Wie- derinvollzugsetzung nach § 67h StGB, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Straf­ prozessordnung (StPO), die Unterbringung zur Beob- achtung nach § 81 StPO, die Unterbringung nach den §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), den Vollzug eines Sicherungshaftbefehls bei der Ausset- zung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßregeln entsprechend § 453c StPO, soweit die jeweiligen dor- tigen Regelungen nicht entgegenstehen. § 33  Ziele des Maßregelvollzugs (1) 1 Durch die Behandlung im Maßregelvollzug soll die untergebrachte Person so weit möglich ge- heilt oder ihr Zustand so weit verbessert werden, dass sie nicht mehr gefährlich und eine Wieder- eingliederung in die Gesellschaft möglich ist. 2 Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll die untergebrachte Person durch die Behandlung von ihrem Hang, alkoholische Geträn- ke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden. 3 Der Vollzug dient gleichermaßen der Sicherung der unterge- brachten Person zum Schutz der Allgemeinheit. (2) Der Vollzug hat auf eine selbstständige Le- bensführung vorzubereiten, persönliche familiäre und soziale Kontakte sollen gefördert und aufrecht- erhalten, auf eine berufliche Eingliederung soll hin- gearbeitet werden. (3) 1 Die Gestaltung des Vollzugs hat den allgemei- nen Lebensverhältnissen so weit wie möglich zu entsprechen. 2 Schädlichen Folgen der Freiheitsein- schränkung ist entgegenzuwirken.